Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 2
Voraussetzungen für die Eintragung

(1) Ergänzend zu § 67 Absatz 4 BauO NRW 2018 ist auf Antrag in die Liste der Bauvorlageberechtigten nach § 67 Absatz 3 Nummer 2 BauO NRW 2018 auch einzutragen,

1. wer in Bezug auf die Studienanforderungen einen Ausbildungsnachweis nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 19; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2023/2383 der Kommission vom 23. Mai 2023 (ABI. L 2023/2383, vom 9.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_del/2023/2383/oj) geändert worden ist, besitzt, soweit diese in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat erforderlich sind, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufes zu erhalten und

2. dessen Ausbildungsnachweis den Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EGgenügt.

(2) Absatz 1 gilt auch für eine Antragstellerin oder einen Antragsteller, die oder der nachweist, dass sie oder er

1. diesen Beruf ein Jahr lang vollzeitbeschäftigt oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit während der vorhergehenden zehn Jahre in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem gleichgestellten Staat ausgeübt hat, sofern der Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist,

2. im Besitz eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises ist, der den Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genügt; die Berufserfahrung nach Nummer 1 ist nicht erforderlich, wenn der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis einen reglementierten Ausbildungsgang nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG bestätigt und

3. keine wesentlichen Unterschiede nach § 67 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 BauO NRW 2018 bestehen.

(3) Eine Eintragung in die Liste nach Absatz 1 oder 2 erfolgt nicht, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller aufgrund einer Regelung eines anderen Landes bauvorlageberechtigt ist. § 67 Absatz 3 Nummer 2 zweiter Halbsatz BauO NRW 2018 gilt entsprechend.

(4) Über den Antrag nach Absatz 1 oder 2 ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; die Anerkennungsbehörde kann die Frist gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller einmal um bis zu einen Monat verlängern. Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und der Antragstellerin oder dem Antragsteller vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen.

(5) Antragstellerinnen und Antragsteller müssen über für die Ausübung der Tätigkeit ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Bestehen im Einzelfall Zweifel an ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache, kann nach Eintragung eine Überprüfung der Sprachkenntnisse vorgenommen werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 17. April 2024 (GV. NRW. S. 205).