Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 6
Ausgleichsmaßnahmen

(1) Antragstellerinnen und Antragsteller, die nicht in die Liste nach § 67 Absatz 3 Nummer 2 BauO NRW 2018 eingetragen werden können, weil sie aufgrund von wesentlichen Unterschieden nicht über eine gleichwertige Berufsqualifikation verfügen und die über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der dem Berufsqualifikationsniveau nach Artikel 11 Buchstabe b, c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, können zwecks Eintragung in die Liste als Ausgleichsmaßnahmen einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolvieren oder eine Eignungsprüfung ablegen.

(2) Beantragt eine Inhaberin oder ein Inhaber einer Berufsqualifikation nach Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG die Anerkennung ihrer oder seiner Berufsqualifikationen, so kann die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung vorschreiben.

(3) Die Einzelheiten zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen werden durch Satzung der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen nach § 10 des Baukammerngesetzes festgelegt.

(4) Die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen kann mit anderen zuständigen Stellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland landesübergreifende Vereinbarungen zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen schließen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 17. April 2024 (GV. NRW. S. 205).