Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1 (Fn 4)
Grundsätze

(1) Wer nicht zur Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk nach dem Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen oder anderen Gesetzen zugelassen ist, kann mit Programmbeiträgen für das Fernsehen zur Verbreitung in Offenen Kanälen Bürgerfunk betreiben.

(2) Bürgerfunk darf nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sein. Werbung, Teleshopping und Sponsoring sind unzulässig. Sponsoring des Bürgerfunks im Fernsehen zur Verbreitung in Offenen Kanälen ist lediglich nach Maßgabe des § 6 zulässig.

(3) Die LfM lässt gem. § 76 Abs. 1 LMG NRW auf Antrag juristische Personen und auf Dauer angelegte Personenvereinigungen zu, deren Zweck es ist, technische Einrichtungen für einen Offenen Kanal im Fernsehen bereitzuhalten, in dem Beiträge über Kabel verbreitet werden (Arbeitsgemeinschaft). Bürgerfunk im Fernsehen zur Verbreitung in Offenen Kanälen wird von Personen, Stellen oder Gruppen (Nutzerinnen und Nutzer) betrieben, die sich zur Verbreitung ihrer Programmbeiträge eine Arbeitsgemeinschaft bedienen, die die erforderlichen technischen Einrichtungen für einen Offenen Kanal im Fernsehen bereithält. Nutzerinnen und Nutzer haben gem. § 78 Abs. 1 Satz 1 LMG NRW einen Anspruch darauf, im Offenen Kanal zu Wort zu kommen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2004 S. 411; in Kraft getreten am 30. Juli 2004; geändert durch 1. ÄndSatz. v. 10.8.2007 (GV. NRW. S. 324), in Kraft getreten am 1. September 2007.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.

Fn 3

§ 10  Satz 3 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 1 Abs. 2 geändert und § 6 aufgehoben durch 1. ÄndSatz. v. 10.8.2007 (GV. NRW. S. 324), in Kraft getreten am 1. September 2007.