Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4
Nutzungsbedingungen

(1) Die Sendezeiten, getrennt nach Fernsehen und Fernsehtext, werden von der Arbeitsgemeinschaft festgelegt.

(2) Einzelne Beiträge sollten eine Länge von 90 Minuten und die Höchstdauer der Beiträge einer Person oder Personengruppe monatlich 360 Minuten nicht überschreiten. Die Arbeitsgemeinschaft kann unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes den Nutzerinnen und Nutzern weitere Sendezeiten anbieten, sofern die Kapazitäten des Offenen Kanals dies zulassen. Die Dauer der Verbreitung und der Umfang der nutzbaren Texttafeln wird in der Nutzungsordnung der Arbeitsgemeinschaft geregelt.

(3) Sendeplätze für Fernsehbeiträge werden grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs der Sendeanmeldung vergeben. Für kurze Beiträge kann die Nutzungsordnung der Arbeitsgemeinschaft besondere Sendeplätze vorsehen. Die Nutzer können Wünsche hinsichtlich der Sendezeit und des Sendedatums äußern. Thematisch ähnliche Beiträgeverschiedener Nutzerinnen und Nutzer können für die Verbreitung zu Sendeblöcken zusammengefasst werden. Die Arbeitsgemeinschaft kann feste Sendeplätze an Nutzer vergeben. Die Sendeplatzvergabe ist in diesem Fall in einer Nutzungsordnung der Arbeitsgemeinschaft zu regeln.

(4) Beiträge zu aktuellen Themen zugangsberechtigter Nutzerinnen und Nutzer können außerhalb der Reihenfolge des Eingangs der Sendeanmeldung ausgestrahlt werden, wenn

1. der Zeitpunkt des zu übertragenden oder kommentierenden Ereignisses den anmeldenden Nutzerinnen oder Nutzern nachweislich erst kürzlich bekannt geworden ist und

2. dieser Zeitpunkt von den Nutzerinnen oder Nutzern nicht beeinflusst werden kann und

3. ihr nicht früher eingegangene Anmeldungen anderer Nutzerinnen oder Nutzer entgegenstehen.

(5) Unzulässig sind Beiträge staatlicher Stellen und Beiträge, die in einem Zeitraum von drei Monaten vor einer Wahl im Verbreitungsgebiet der Öffentlichkeitsarbeit von Parteien den Wählergruppen dienen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2004 S. 411; in Kraft getreten am 30. Juli 2004; geändert durch 1. ÄndSatz. v. 10.8.2007 (GV. NRW. S. 324), in Kraft getreten am 1. September 2007.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.

Fn 3

§ 10  Satz 3 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 1 Abs. 2 geändert und § 6 aufgehoben durch 1. ÄndSatz. v. 10.8.2007 (GV. NRW. S. 324), in Kraft getreten am 1. September 2007.