Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

5 / 10

§ 5
Verfahren bei der Anmeldung

(1) Für jeden Beitrag und jedes Fernsehtextangebot ist eine Sendeanmeldung vor der Sendung einzureichen. Für den Beitrag und die Inhalte der Texttafeln sind die jeweiligen Nutzerinnen bzw. Nutzer selbst verantwortlich. Die Nutzerinnen und Nutzer müssen sich schriftlich verpflichten, die LfM und die Arbeitsgemeinschaft von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen. Namen und Anschrift der Unterzeichner der Sendeanmeldung und die Freistellungserklärung müssen mit den in der Sendung zu nennenden Verantwortlichen übereinstimmen. Jeder Beitrag muss am Anfang oder am Ende Namen und Anschrift der Nutzerin bzw. des Nutzers und der verantwortlichen Person im Sinne von § 31 Abs. 6 LMG NRW enthalten.

(2) Die Sendeanmeldung muss Angaben enthalten über:

1. vorläufigen Titel, voraussichtliche Länge des Beitrags im Rahmen der Regelung gem. § 4 und die Dauer der Verbreitung der Fernsehtexttafeln,

2. die Programmart (Fernsehen oder Fernsehtext),

3. die Anzahl der Fernsehtextseiten,

4. die Produktionsart (live oder vorproduzierte mit dem vorgesehenen Abspielsystem),

5. eine Erklärung darüber, ob die Nutzerin bzw. der Nutzer mit der Vorführung des Beitrages und der Fernsehtexttafel außerhalb der angemeldeten Sendung im Offenen Kanal einverstanden ist,

6. Name und Anschrift der Nutzerin bzw. des Nutzers und der verantwortlichen Person.

Die Sendeanmeldung muss von der Nutzerin bzw. dem Nutzer und der verantwortlichen Person unterschrieben sein.

(3) Mit der Freistellungserklärung versichert die/der für einen Beitrag, Sponsorhinweis oder Fernsehtexttafel verantwortliche Nutzerin bzw. Nutzer, dass

1. der Beitrag, der Sponsorhinweis oder die Fernsehtexttafeln nicht gegen das geltende Recht verstoßen,

2. alle Rechte für die Verbreitung vorliegen,

3. die Nutzerin bzw. der Nutzer sich verpflichtet, die LfM sowie die Arbeitsgemeinschaft von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Verbreitung entstehen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2004 S. 411; in Kraft getreten am 30. Juli 2004; geändert durch 1. ÄndSatz. v. 10.8.2007 (GV. NRW. S. 324), in Kraft getreten am 1. September 2007.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.

Fn 3

§ 10  Satz 3 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 1 Abs. 2 geändert und § 6 aufgehoben durch 1. ÄndSatz. v. 10.8.2007 (GV. NRW. S. 324), in Kraft getreten am 1. September 2007.