Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 7
Produktionshilfen, Kostenbeteiligung

(1) Die Arbeitsgemeinschaften können Nutzerinnen und Nutzern Produktionshilfen gegen Erstattung ihrer Selbstkosten zur Verfügung stellen und die Ausleihe von Aufnahmegeräten ermöglichen. Dabei sind alle Nutzerinnen und Nutzer gleich zu behandeln.

(2) Die Arbeitsgemeinschaft kann von Nutzerinnen und Nutzern für die Verbreitung ihres Beitrags eine Kostenbeteiligung verlangen; dabei sind alle Nutzerinnen und Nutzer gleich zu behandeln. Die Arbeitsgemeinschaft hat in diesem Fall eine Entgeltordnung aufzustellen. Die Entgeltordnung ist der LfM drei Monate vor Inkrafttreten zur Genehmigung vorzulegen. Änderungen sind der LfM unverzüglich mitzuteilen und müssen genehmigt werden. Die Entgeltsätze sind in ihrer Höhe zu erläutern.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2004 S. 411; in Kraft getreten am 30. Juli 2004; geändert durch 1. ÄndSatz. v. 10.8.2007 (GV. NRW. S. 324), in Kraft getreten am 1. September 2007.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.

Fn 3

§ 10  Satz 3 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 1 Abs. 2 geändert und § 6 aufgehoben durch 1. ÄndSatz. v. 10.8.2007 (GV. NRW. S. 324), in Kraft getreten am 1. September 2007.