Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 8
Aufbewahrungspflicht und Gegendarstellung

(1) Für ihre Programmbeiträge sind jede Nutzerin und jeder Nutzer selbst verantwortlich.

(2) Die verantwortliche Person im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 6 LMG NRW hat der Arbeitsgemeinschaft eine Aufzeichnung des Beitrags zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach § 43 Abs. 1 LMG NRW zur Verfügung zu stellen. Wird innerhalb der Frist gem. § 43 Abs. 2 LMG NRW (drei Monate nach dem Tag der Verbreitung) ein Beitrag beanstandet, enden die Pflichten der Aufzeichnung und Aufbewahrung erst, wenn die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist. Die Verpflichtung der Arbeitsgemeinschaft aus § 43 Abs. 3 LMG NRW bleibt unberührt. Gegendarstellungsansprüche sind an die verantwortliche Person zu richten; die Arbeitsgemeinschaft teilt ihren Namen und ihre Anschrift auf Wunsch mit. Für die Kosten der Gegendarstellung haften die Nutzerinnen und Nutzer und die verantwortliche Person gesamtschuldnerisch.

(3) Das Verfahren über Programmbeschwerden gegen Beiträge richtet sich nach der Satzung der LfM über das Verfahren bei Programmbeschwerden in der jeweils gültigen Fassung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2004 S. 411; in Kraft getreten am 30. Juli 2004; geändert durch 1. ÄndSatz. v. 10.8.2007 (GV. NRW. S. 324), in Kraft getreten am 1. September 2007.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.

Fn 3

§ 10  Satz 3 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 1 Abs. 2 geändert und § 6 aufgehoben durch 1. ÄndSatz. v. 10.8.2007 (GV. NRW. S. 324), in Kraft getreten am 1. September 2007.