Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2
Höhe der Gebühr

(1) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben. Dasselbe gilt bei Rücknahme eines Antrages, mit dessen sachlicher Bearbeitung noch nicht begonnen worden ist. Wird

1. ein Antrag zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist, oder

2. ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt,

ist je nach entstandenem Aufwand bis zu 50 v. H. der vollen Gebühr festzusetzen.

Aus Gründen der Billigkeit kann die Gebühr bis auf 25 v. H. der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder von ihrer Erhebung gänzlich abgesehen werden.

(2) Wird gegen eine kostenpflichtige Amtshandlung Widerspruch erhoben, sind für den Erlass des Widerspruchsbescheides Kosten zu erheben, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. In diesem Fall ist eine Gebühr bis zur Höhe der Gebühr, die für die Amtshandlung zu zahlen ist, zu erheben. Wird ein Widerspruch zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, der Widerspruchsbescheid aber noch nicht erlassen worden ist, oder erledigt sich der Widerspruch auf andere Weise, gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend.

(3) Richtet sich in einer kostenpflichtigen Angelegenheit der Widerspruch ausschließlich gegen die Kostenentscheidung, ist das Widerspruchsverfahren kostenrechtlich als selbstständiges Verfahren zu behandeln.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 420; in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2003.