Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4
Auslagen

(1) Werden im Zusammenhang mit der Amtshandlung Auslagen notwendig, die nicht bereits in die Gebühr einbezogen sind, hat der Kostenschuldner sie zu ersetzen. Als nicht bereits in die Gebühr einbezogen gelten insbesondere

1. Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden,

2. Aufwendungen für Übersetzungen,

3. Kosten, die in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in seiner jeweiligen Fassung zu zahlen sind,

4. Kosten für Dritte, die auf Antrag oder im Interesse des Kostenschuldners vom Vorsitzenden der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hinzugezogen werden.

(2) Die Erstattung von Auslagen kann auch verlangt werden, wenn für eine Amtshandlung Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung abgesehen wird.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 420; in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2003.