Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

6 / 7

§ 6
Kostenentscheidung

(1) Die Kosten werden auf der Grundlage einer Empfehlung der KJM zur Höhe der Kosten durch die zuständige Landesmedienanstalt von Amts wegen festgesetzt.

Die Zuständigkeit richtet sich nach § 11 Abs. 2 Satz 3, § 19 Abs. 4 und § 20 Abs. 6 JMStV. Die Entscheidung über die Kosten soll zusammen mit der Sachentscheidung ergehen.

(2) Aus der Kostenentscheidung müssen mindestens hervorgehen

1. die kostenerhebende Landesmedienanstalt,

2. der Kostenschuldner,

3. die kostenpflichtige Amtshandlung,

4. die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge sowie

5. wo, wann und wie die Gebühren und die Auslagen zu zahlen sind.

(3) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 420; in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2003.