Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1 (Fn 3)
Antrag

(1) Der Antrag auf Behandlung einer Volksinitiative muss den Mustern der Anlagen 1a (Antrag) und 1b (Sammelunterschriftsbogen) entsprechen. Die Bögen nach den Anlagen 1a und 1b müssen durch Heftung miteinander fest verbunden sein. Es ist zulässig, mehrere Bögen nach Anlage 1b mit dem oder den Bögen nach Anlage 1a zu verbinden.

(2) Stimmberechtigte, die des Schreibens oder Lesens unkundig sind oder auf Grund einer körperlichen Beeinträchtigung an der Eintragung auf dem Sammelunterschriftsbogen gehindert sind, können sich zur Eintragung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Dazu ist ein Einzelunterschriftsbogen nach dem Muster der Anlage 1c zu verwenden. Dieser muss mit dem Antrag nach Anlage 1a durch Heftung fest verbunden sein.

(3) Bei einer Volksinitiative, die einen Gesetzentwurf zum Gegenstand hat, der zu einer wesentlichen Belastung der davon betroffenen Gemeinden oder Gemeindeverbände führen würde, muss in dem Gesetzentwurf kein finanzieller Ausgleich nach Artikel 78 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Landesverfassung geschaffen werden; § 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes (Angabe der voraussichtlich entstehenden Kosten) bleibt unberührt.

(4) Die Sammelunterschriftsbögen nach Anlage 1b dürfen nur unterzeichnungswilligen Stimmberechtigten im Beisein der mit der Unterschriftssammlung betrauten Personen (Berechtigte) zum Zwecke der Unterzeichnung ausgehändigt werden und sind von den Berechtigten nach jeder Unterzeichnung wieder an sich zu nehmen. Den Stimmberechtigten darf nur die zur Unterzeichnung vorgesehene laufende Liste (Vorderseite oder Rückseite des Sammelunterschriftsbogens) vorgelegt werden. Es ist sicherzustellen, dass Unbefugte nicht Einsicht in die Sammelunterschriftsbögen nehmen können. Aus den Sammelunterschriftsbögen dürfen keine Aufzeichnungen zugelassen werden. Eine Versendung der Sammelunterschriftsbögen zur Unterzeichnung an Stimmberechtigte ist unzulässig.

(5) Auf jedem Sammelunterschriftsbogen sollen möglichst nur Stimmberechtigte aus einer Gemeinde Eintragungen vornehmen und unterzeichnen. Bei Organisation und Durchführung der Unterschriftensammlung sind Vorkehrungen zu treffen, dass Personen sich nicht mehrfach in die Sammelunterschriftsbögen eintragen. Von den zur Sammlung der Unterschriften Berechtigten ist fortlaufend nachzuprüfen, ob dennoch Mehrfacheintragungen vorgenommen wurden. Bei erfolgten Mehrfacheintragungen haben sie alle Eintragungen und Unterschriften der betroffenen Personen unverzüglich zu streichen.

(6) Es ist Sache derjenigen, die die Volksinitiative verfolgen, den Gemeinden die Sammelunterschriftsbögen nach Anlage 1b zur Bestätigung vorzulegen. Dies gilt auch, wenn sich auf den Sammelunterschriftsbögen Personen aus verschiedenen Gemeinden eingetragen haben.

II.
Volksbegehren

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 546, in Kraft treten am 30. Oktober 2004; geändert durch VO vom 10. September 2012 (GV. NRW. S. 398), in Kraft getreten am 21. September 2012; Artikel 1 der Verordnung vom 9. September 2014 (GV. NRW. S. 500), in Kraft getreten am 27. September 2014.

Fn 2

SGV. NRW. 1111. 

Fn 3

§§ 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 13, 14 und 16 geändert durch VO vom 10. September 2012 (GV. NRW. S. 398), in Kraft getreten am 21. September 2012.

Fn 4

§ 7a eingefügt durch VO vom 10. September 2012 (GV. NRW. S. 398), in Kraft getreten am 21. September 2012.

Fn 5

§ 15 neu gefasst durch VO vom 10. September 2012 (GV. NRW. S. 398), in Kraft getreten am 21. September 2012.

Fn 6

§ 17 (alt) aufgehoben, § 18 (alt) wird § 17 und neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. September 2014 (GV. NRW. S. 500), in Kraft getreten am 27. September 2014.