Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 6 (Fn 3)
Eintragungsschein, Eintragungsscheinverzeichnis

(1) Der Eintragungsschein muss den Mustern der Anlagen 5a und 5b entsprechen. Haben Stimmberechtigte einen Eintragungsschein erhalten, wird in das Wählerverzeichnis, sofern sie darin nach § 3 eingetragen sind, in der entsprechenden Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe „Eintragungsschein“ oder „E“ eingetragen.

(2) Eintragungsscheine sind bei der Gemeinde zu beantragen, in der die Antragstellerinnen und Antragsteller in das Wählerverzeichnis eingetragen worden sind; dies gilt auch bei Wohnungswechseln innerhalb des Landes. Stimmberechtigte, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten auf Antrag entsprechend § 3 Abs. 4 Satz 2 des Landeswahlgesetzes einen Eintragungsschein von der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie hätten eingetragen werden müssen.

(3) Über die von der Gemeinde ausgestellten Eintragungsscheine ist ein Eintragungsscheinverzeichnis zu führen, das mit Ablauf der vorletzten Woche der Eintragungsfrist abzuschließen ist. In diesem Verzeichnis ist gesondert zu vermerken, wenn die Gemeinde Eintragungsscheine nach Absatz 2 Satz 2 ausgestellt hat. 

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 546, in Kraft treten am 30. Oktober 2004; geändert durch VO vom 10. September 2012 (GV. NRW. S. 398), in Kraft getreten am 21. September 2012; Artikel 1 der Verordnung vom 9. September 2014 (GV. NRW. S. 500), in Kraft getreten am 27. September 2014.

Fn 2

SGV. NRW. 1111. 

Fn 3

§§ 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 13, 14 und 16 geändert durch VO vom 10. September 2012 (GV. NRW. S. 398), in Kraft getreten am 21. September 2012.

Fn 4

§ 7a eingefügt durch VO vom 10. September 2012 (GV. NRW. S. 398), in Kraft getreten am 21. September 2012.

Fn 5

§ 15 neu gefasst durch VO vom 10. September 2012 (GV. NRW. S. 398), in Kraft getreten am 21. September 2012.

Fn 6

§ 17 (alt) aufgehoben, § 18 (alt) wird § 17 und neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. September 2014 (GV. NRW. S. 500), in Kraft getreten am 27. September 2014.