Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 16 (Fn 3)
Vernichtung von Unterlagen

(1) Die Sammel- und Einzelunterschriftsbögen für eine Volksinitiative sind im Falle einer rechtswirksam zustande gekommenen Volksinitiative nach Ablauf eines Monats seit der Veröffentlichung der Entscheidung des Landtags gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zu vernichten. Im Falle einer nicht rechtswirksam zustande gekommenen Volksinitiative sind sie nach Ablauf eines Monats seit dem Ablauf der in § 5 des Gesetzes genannten Frist zu vernichten. Dies gilt nicht, wenn und solange die Unterschriftsbögen nach Kenntnis der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtags für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Straftat oder für ein schwebendes Gerichtsverfahren von Bedeutung sind.

(2) Die Unterschriftsbögen für den Antrag auf Zulassung, Eintragungs- und Nachtragslisten, Eintragungsscheine, Wähler- und Eintragungsscheinverzeichnisse sowie gegebenenfalls die Unterschriftenbögen für die freie Unterschriftensammlung für ein Volksbegehren sind nach Ablauf eines Monats seit dem Ablauf der in § 20 Abs. 2 Satz 1des Gesetzes genannten Frist zu vernichten. Dies gilt nicht, wenn und solange in Satz 1 genannte Unterlagen nach Kenntnis der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Straftat oder für ein schwebendes Gerichtsverfahren von Bedeutung sind. In diesen Fällen wird der Zeitpunkt der Vernichtung der Unterlagen von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter bestimmt.

(3) Die Wähler- und Wahlscheinverzeichnisse sowie Verzeichnisse entsprechend § 18 Abs. 8 Satz 2 und § 19 Abs. 1 der Landeswahlordnung für einen Volksentscheid sind nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Abstimmungstag zu vernichten. Dies gilt nicht, wenn und solange in Satz 1 genannte Unterlagen nach Kenntnis der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters für ein schwebendes Prüfungsverfahren entsprechend dem Wahlprüfungsgesetz, für ein schwebendes Gerichtsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Straftat von Bedeutung sind. In diesen Fällen wird der Zeitpunkt der Vernichtung der Unterlagen von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter bestimmt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 546, in Kraft treten am 30. Oktober 2004; geändert durch VO vom 10. September 2012 (GV. NRW. S. 398), in Kraft getreten am 21. September 2012; Artikel 1 der Verordnung vom 9. September 2014 (GV. NRW. S. 500), in Kraft getreten am 27. September 2014.

Fn 2

SGV. NRW. 1111. 

Fn 3

§§ 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 13, 14 und 16 geändert durch VO vom 10. September 2012 (GV. NRW. S. 398), in Kraft getreten am 21. September 2012.

Fn 4

§ 7a eingefügt durch VO vom 10. September 2012 (GV. NRW. S. 398), in Kraft getreten am 21. September 2012.

Fn 5

§ 15 neu gefasst durch VO vom 10. September 2012 (GV. NRW. S. 398), in Kraft getreten am 21. September 2012.

Fn 6

§ 17 (alt) aufgehoben, § 18 (alt) wird § 17 und neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. September 2014 (GV. NRW. S. 500), in Kraft getreten am 27. September 2014.