Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3 (Fn 18)
(zu § 107 Abs. 1 bis 3 SchulG)
Personalkosten für Lehrpersonal

(1) Auf der Grundlage der geltenden Schüler-Lehrer-Relationen werden den Berechnungen nach § 107 Abs. 1 SchulG für das laufende Haushaltsjahr folgende Schülerzahlen zugrunde gelegt:

1. für die ersten 7 Monate die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die am Stichtag der amtlichen Schulstatistik des Vorjahres die Schule besucht haben,

2. für die restlichen 5 Monate die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die am Stichtag der amtlichen Schulstatistik des laufenden Jahres die Schule besuchen.

Der Ausgleich von im Schuljahresverlauf auftretenden Stellenunterhängen oder Stellenüberhängen erfolgt zum Schuljahresende im laufenden Haushaltsjahr.

Bei der Berechnung des stellenmäßigen Bedarfs der Schule werden die Ganztagszuschläge nur berücksichtigt, wenn eine Refinanzierung des Ganztagsbetriebs zugesagt worden ist. Keine Anwendung finden die Regelungen zur Anrechnung des eigenverantwortlichen Unterrichts von Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern und die Vorschriften des § 7 Abs. 3 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG zur Rundung der berechneten Stellenzahl.

(2) Die Berechnung der Beförderungsstellen je Schule richtet sich nach den Mustern der Anlage 8. Bei der Veranschlagung von Beförderungsstellen gilt, dass Stellenzugänge erst ab dem vierten Jahr bei der Ermittlung der Zahl der Beförderungsstellen berücksichtigt werden (Phasenverschiebung). Zur Ermittlung der Anzahl schlüsselfähiger Stellen je Schule wird daher der Stellenzahl auf der Basis der Stellen zum 15. Oktober des dem laufenden Haushaltsjahr vorausgegangenen Haushaltsjahrs die Stellenzahl zum 15. Oktober des dritten dem laufenden Haushaltsjahr vorausgegangen Haushaltsjahres gegenübergestellt. Die geringere Stellenzahl wird der Beförderungsstellenberechnung für das laufende Haushaltsjahr zugrunde gelegt. Bei Schulen im Aufbau (Schulen, die noch nicht alle Jahrgangsstufen eingerichtet haben) wird abweichend hiervon der Beförderungsstellenberechnung im Startjahr die Schülerzahl nur zum Stichtag der amtlichen Schulstatistik des laufenden Haushaltsjahres, in den folgenden Haushaltsjahren die Schülerzahl zum Stichtag der amtlichen Schulstatistik des Vorjahres zugrunde gelegt. Die Phasenverschiebung setzt im vierten Jahr nach dem Endausbau der Schule (Einrichtung aller Jahrgangsstufen) ein. Bis dahin wird der Schülerzahl zum 15. Oktober des dem laufenden Haushaltsjahr vorausgegangenen Haushaltsjahres abweichend von Satz 2 die Schülerzahl zu dem auf das Schuljahr des Endausbaus entfallenden 15. Oktober gegenübergestellt. Bei der Schulform Gesamtschule dürfen höchstens 47 Prozent der insgesamt in den Sekundarstufen I und II zu besetzenden Stellen in Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt ausgewiesen sein. Bei der Schulform Sekundarschule dürfen höchstens 16,5 Prozent der Stellen in Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt vorgesehen sein.

(3) Die für die Schule nach § 106 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 10 SchulG zu veranschlagenden  Stellen können bis zur Höhe der tatsächlichen Ausgaben nur in dem durch §§ 102 Abs. 3, 107 Abs. 2 SchulG gesetzten Rahmen vergleichbar öffentlichen Schulen bezuschusst werden. Die Bezuschussung setzt voraus, dass die Ausgaben für eine nach § 102 Absatz 1 Satz 1 SchulG genehmigte oder nach § 102 Absatz 1 Satz 3 angezeigte Tätigkeit geleistet wurden. Neben dem gesetzlichen Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung dürfen für Lehrerinnen und Lehrer im Tarifbeschäftigungsverhältnis oder sonstiges unterrichtliches Personal gemäß § 58 SchulG Arbeitgeberanteile für eine zusätzliche Altersversorgung bis zur Höhe der Umlagen veranschlagt werden, die für das im öffentlichen Schuldienst stehende Lehrpersonal an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zu leisten wären.

(4) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann in besonderen Fällen, wenn eine vergleichbare öffentliche Schule nicht vorhanden ist oder auf Antrag des Schulträgers bei Vorliegen besonderer pädagogischer Erfordernisse abweichende Schulformzuordnungen und -festlegungen treffen.

Soweit die Ausbildung nicht dem Bildungsgang einer Förderschule oder eines Berufskollegs zuzuordnen ist, gilt bei der Ermittlung der Personalkosten für Freie Waldorfschulen als Ersatzschulen eigener Art (§ 100 Abs. 6 SchulG) in den Klassen 1 bis 4 die Schulform Grundschule und in den Sekundarstufen I und II die Schulform Gesamtschule als vergleichbare Schulform. Der Sekundarstufe I der Gesamtschule werden dabei fiktiv alle Klassen der Waldorfschule zugeordnet, die bis einschließlich der Jahrgangsstufe zu durchlaufen sind, an deren Ende der Mittlere Schulabschluss gemäß § 12 SchulG steht. Die Zuordnung zur Schulform Gesamtschule gilt mit der Maßgabe, dass höchstens 33 Prozent. der Stellen, die auf die hiernach zur Sekundarstufe I zählenden Klassen entfallen, im höheren Dienst ausgewiesen werden dürfen, in den Jahrgangsstufen der Sekundarstufe II bis zu 100 Prozent. Zu dem nach den tatsächlichen Aufwendungen zu bezuschussenden Stellenbedarf an Waldorfschulen rechnet auch der Stellenzuschlag von 10 Prozent auf den Grundstellenbedarf in der Primarstufe und in der bis zum Erlangen des Mittleren Schulabschlusses reichenden Sekundarstufe I sowie von 5 Prozent auf den Grundstellenbedarf der hiernach verbleibenden Jahrgänge der Sekundarstufe II. Bei Gewährung des Ganztagsstellenzuschlags entfällt dieser Stellenzuschlag mit Ausnahme der anerkannten Altfälle.

(5) Der jährliche Pauschalbetrag für die Personalbedarfspauschale und die Personalnebenkostenpauschale bemisst sich auf der Grundlage der zum 1. Januar des jeweiligen Haushaltsjahres geltenden Tarifverträge für den öffentlichen Dienst der Länder

1. nach dem 12-fachen monatlichen Grundentgelt
a) für eine Stelle an Gymnasien, Weiterbildungskollegs und Berufskollegs nach der Entgeltgruppe 13, Stufe 1, zuzüglich 40 vom Hundert dieses monatlichen Grundentgelts (Jahressonderzuwendung),
b) für eine Stelle an allen anderen Schulformen nach der Entgeltgruppe 11, Stufe 1, zuzüglich 55 vom Hundert dieses monatlichen Grundentgelts (Jahressonderzuwendung)
2. zuzüglich 30 vom Hundert (pauschalierter Sozialversicherungszuschlag).
Waldorfschulen werden gemäß Absatz 4 den einzelnen Schulformen zugeordnet.

(6) Die nach § 106 Absatz 10 des Schulgesetzes NRW im Einzelfall zuerkannten weiteren Stellen beziehungsweise Stellenanteile bleiben sowohl bei der Berechnung der Personalbedarfs- und Personalnebenkostenpauschale (§ 107 Absatz 3 des Schulgesetzes NRW) als auch bei der Berechnung prozentualer Stellenzuschläge auf den Grundstellenbedarf unberücksichtigt.

(7) Der Antrag auf einen Zuschuss zu den Versorgungsbezügen ist vor Eintritt des Versorgungsfalles der oberen Schulaufsichtsbehörde zwecks Prüfung der Versorgungsfestsetzung durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung (§ 114 Abs. 2 SchulG) vorzulegen.

(8) Vor der Übernahme von Lehrkräften mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen aus anderen Ländern ist der Ersatzschulträger verpflichtet, der oberen Schulaufsichtsbehörde zwecks Prüfung durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung (§ 114 Absatz 2 des Schulgesetzes NRW) eine Vereinbarung über eine Abfindung zur Abgeltung der anteiligen Versorgungslasten vorzulegen. Entspricht die vereinbarte Abfindung dem, was in entsprechender Anwendung des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 137) vereinbart würde, sagt die obere Schulaufsichtsbehörde dem Grunde nach die Refinanzierung der Versorgungsbezüge nach den bei Eintritt des Versorgungsfalls hierfür geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften unter der Bedingung zu, dass der Ersatzschulträger die erhaltende Abfindung abzüglich des seiner Eigenleistung entsprechenden Betrages als Einnahme in der Jahresrechnung seiner Ersatzschule veranschlagt. Legt der Ersatzschulträger keine Abfindungsvereinbarung vor oder bleibt diese hinter dem in Satz 2 genannten Maßstab zurück, sagt die obere Schulaufsichtsbehörde die Refinanzierung der Versorgungsbezüge mit der Maßgabe zu, dass lediglich die tatsächlich als Planstelleninhaber im Dienst an einer Ersatzschule im Lande verbrachte Zeit mit dem jährlichen Steigerungssatz pro Dienstjahr für das Ruhegehalt berücksichtigt wird, der entsprechend den bei Eintritt des Versorgungsfalles jeweils geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften maßgeblich ist. Darüber hinausgehende Versorgungsansprüche gehen zu Lasten des Ersatzschulträgers. Beim Wechsel von Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhabern aus dem Ersatzschuldienst im Land Nordrhein-Westfalen in eine ebenfalls sozialversicherungsfreie Beschäftigung in anderen Bundesländern gilt Satz 1 entsprechend. Entspricht die vom abgebenden Ersatzschulträger vereinbarte Abfindung dem, was in entsprechender Anwendung des Versorgungslasten-Staatsvertrages vereinbart würde, sagt die obere Schulaufsichtsbehörde die Refinanzierung dieser Abfindung zu.

(9) Für die Übernahme von Bewerberinnen oder Bewerbern, die die nach § 14 Absatz 3 bis 10 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung“, geltende Altersgrenze überschritten haben, in das Planstelleninhaberverhältnis kann die obere Schulaufsichtsbehörde eine Ausnahme mit der Maßgabe erteilen, dass die Versorgungsbezüge lediglich für die tatsächlich als Planstelleninhaber im Dienst an einer Ersatzschule im Lande verbrachte Zeit mit dem jährlichen Steigerungssatz pro Dienstjahr refinanziert werden, der entsprechend den bei Eintritt des Versorgungsfalles jeweils geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften maßgeblich ist. Darüber hinausgehende Versorgungsansprüche gehen zu Lasten des Ersatzschulträgers. Im Rahmen ihres Ermessens hat die obere Schulaufsichtsbehörde die absehbare Finanzkraft des Schulträgers hinsichtlich der Kostenübernahme der weitergehenden Versorgungsansprüche mit abzuwägen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 230, ber. S. 424 u. S. 635, in Kraft treten am 1. Januar 2006; geändert durch VO 8.10.2007 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007 und 1. August 2007 sowie am 31. Oktober 2007; VO vom 15. September 2008 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 27. September 2008; VO vom 16. November 2009 (GV. NRW. S. 624), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2009; VO vom 14. November 2011 (GV. NRW. S. 558), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2011; VO vom 23. Mai 2013 (GV. NRW. S. 279), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. August 2012 und 1. Januar 2013 sowie am 15. Juni 2013; Verordnung vom 28. Januar 2015 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2014, 1. August 2014, am 7. Februar 2015 und am 1. August 2015; Verordnung vom 27. Februar 2018 (GV. NRW. S. 148), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2016, mit Wirkung vom 1. Januar 2017, mit Wirkung vom 1. Januar 2018 und am 16. März 2018; Verordnung vom 16. Juni 2021 (GV. NRW. S. 866), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2020, 1. August 2020, 1. Januar 2021 und am 13. Juli 2021; Artikel 12 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022; Verordnung vom 20. März 2023 (GV. NRW. S. 203), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2023.

Fn 2

SGV. NRW. 223.

Fn 3

§ 3a, § 12 eingefügt durch Verordnung vom 28. Januar 2015 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten am 7. Februar 2015; § 3a und § 12 zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juni 2021 (GV. NRW. S. 866), in Kraft getreten am 13. Juli 2021.

Fn 4

§ 8 neu gefasst durch Verordnung vom 28. Januar 2015 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten am 7. Februar 2015.

Fn 5

§ 7a eingefügt durch Verordnung vom 28. Januar 2015 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2014; zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juni 2021 (GV. NRW. S. 866), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2021.

Fn 6

§ 9 zuletzt geändert durch VO vom 15. September 2008 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 27. September 2008.

Fn 7

§ 13a eingefügt durch VO vom 15. September 2008 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 27. September 2008; geändert durch VO vom 14. November 2011 (GV. NRW. S. 558), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2011; umbenannt in § 13 (neu) durch VO vom 23. Mai 2013 (GV. NRW. S. 279), in Kraft getreten am 15. Juni 2013; geändert durch Verordnung vom 28. Januar 2015 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2014; umbenannt in § 14 durch Verordnung vom 28. Januar 2015 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten am 7. Februar 2015; zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. März 2023 (GV. NRW. S. 203), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2023.

Fn 8

§ 2, § 9, § 11 geändert durch Verordnung vom 16. Juni 2021 (GV. NRW. S. 866), in Kraft getreten am 13. Juli 2021.

Fn 9

§ 12 (alt) aufgehoben durch VO vom 23. Mai 2013 (GV. NRW. S. 279), in Kraft getreten am 15. Juni 2013.

Fn 10

§ 14 zuletzt geändert durch VO vom 23. Mai 2013 (GV. NRW. S. 279), in Kraft getreten am 15. Juni 2013; umbenannt in § 15 und geändert durch Verordnung vom 28. Januar 2015 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten am 7. Februar 2015.

Fn 11

§ 13 neu gefasst durch VO vom 14. November 2011 (GV. NRW. S. 558), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2011; umbenannt in § 12 und neu gefasst durch VO vom 23. Mai 2013 (GV. NRW. S. 279), in Kraft getreten am 15. Juni 2013; umbenannt in § 13 und neu gefasst durch Verordnung vom 28. Januar 2015 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten am 7. Februar 2015; geändert durch Verordnung vom 27. Februar 2018 (GV. NRW. S. 148), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017 (Absatz 4) und am 16. März 2018 (Absatz 1); Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 16. Juni 2021 (GV. NRW. S. 866), in Kraft getreten am 1. August 2020 und Absatz 4 aufgehoben durch Verordnung vom 16. Juni 2021 (GV. NRW. S. 866), in Kraft getreten am 13. Juli 2021.

Fn 12

§ 4 und § 6 zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Januar 2015 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten am 7. Februar 2015.

Fn 13

§ 1 geändert und § 5 zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juni 2021 (GV. NRW. S. 866), in Kraft getreten am 13. Juli 2021.

Fn 14

Inhaltsverzeichnis und § 10 zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Februar 2018 (GV. NRW. S. 148), in Kraft getreten am 16. März 2018.

Fn 15

§ 7b eingefügt durch Verordnung vom 27. Februar 2018 (GV. NRW. S. 148), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017; außer Kraft getreten am 31. Dezember 2020 (Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung vom 27. Februar 2018 (GV. NRW. S. 148)).

Fn 16

§ 7 zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juni 2021 (GV. NRW. S. 866), in Kraft getreten am 13. Juli 2021.

Fn 17

§ 3b neu eingefügt durch Verordnung vom 16. Juni 2021 (GV. NRW. S. 866), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2020.

Fn 18

§ 3 zuletzt geändert durch Artikel 12 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 19

Anlage 5 neu gefasst durch Verordnung vom 20. März 2023 (GV. NRW. S. 203), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2023.