Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 7 (Fn 16)
(zu § 110 SchulG)
Förderfähige Schulbaumaßnahmen

(1) Schulträger, die einen Zuschuss nach § 110 des Schulgesetzes NRW beantragen, haben vor Baubeginn das Raumprogramm beziehungsweise das Sanierungsvorhaben mit den Kostenermittlungen zur baufachlichen Prüfung der oberen Schulaufsicht vorzulegen. Das Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ist zu beachten. Bei der Prüfung der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Baumaßnahme gelten je nach Anzahl der Parallelklassen je Jahrgang in der Regel höchstens die in der Anlage 6 festgelegten Flächenmaße als angemessen. Die dort festgelegten Flächenmaße orientieren sich am Raumbedarf, der zur Schaffung des erforderlichen Schulraumes einer vergleichbaren öffentlichen Schule notwendig ist (§ 110 Absatz 6 Satz 1 des Schulgesetzes NRW).

(2) Für die Feststellung der Flächenmaße sind die Verhältnisse am 15. Oktober des laufenden Haushaltsjahres maßgeblich. Unterschreitet die tatsächliche, auf volle Schülerzahlen aufgerundete Klassenfrequenz der Schule im Durchschnitt aller Klassen und Jahrgangsstufen den für Schulstufe, Schulform und Bildungsgang vergleichbarer öffentlicher Schulen in § 6 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz generell festgelegten Klassenfrequenzhöchstwert oder oberen Bandbreitenwert um nicht mehr als drei Schülerinnen und Schüler, wird die maximal berücksichtigungsfähige Anzahl der Parallelklassen je Jahrgang auf der Grundlage des Klassenfrequenzhöchstwertes oder des oberen Bandbreitenwertes ermittelt (Toleranz). Wird die Toleranzgrenze unterschritten, ist der nach der tatsächlichen Klassenbildung errechneten schulisch genutzten Fläche als Höchstgrenze die schulisch genutzte Fläche gegenüberzustellen, die maximal die Anzahl der Parallelklassen je Jahrgang berücksichtigt, die sich auf der Grundlage des für Schulstufe, Schulform und Bildungsgang in § 6 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz generell festgelegten Klassenfrequenzhöchstwertes oder der oberen Bandbreiten errechnet. Für die Schulform Grundschule wird im Rahmen der Berechnungen nach den Sätzen 2 und 3 die Anzahl der Parallelklassen je Jahrgang auf der Grundlage eines Klassenfrequenzrichtwertes von 25 errechnet. Bei der Berechnung der Anzahl der Klassen wird das Ergebnis auf volle Klassen aufgerundet.

(3) Erreicht die nach Maßgabe des Absatzes 2 errechnete Anzahl fiktiver Klassen die Anzahl von Klassen oder Jahrgangsstufen, die im Ersten Abschnitt des Zweiten Teils des Schulgesetzes NRW für die jeweiligen Schulformen, Schulstufen und Bildungsgänge vorgesehen sind, gilt dies als ein Zug. Die Anzahl der Züge wird auf volle Züge kaufmännisch auf- oder abgerundet. Errechnet sich nach Maßgabe des Absatzes 2 und der Sätze 1 und 2 eine fiktive Anzahl von weniger als zwei Zügen, werden die in der Anlage 6 vorgesehenen Flächen der Hauptgruppe 2 in der Höhe anerkannt, wie sie in Anlage 6 für einen Zug der Schulstufe, der Schulform oder des Bildungsgangs ausgewiesen sind. Sind Angaben zu einem Zug dort nicht ausgewiesen, werden die für zwei Züge der Schulstufe, der Schulform oder des Bildungsgangs vorgesehenen Flächen der Hauptgruppe 2 reduziert um den Betrag, der für die jeweilige Raumgruppe bei drei Zügen zusätzlich vorgesehen ist, anerkannt. Über die anzuerkennende Raumzahl der Hauptgruppe 1 bei einzügigen Schulen in der Sekundarstufe I, für die Angaben zu einem Zug in der Anlage 6 nicht ausgewiesen sind, ist eine individuelle Entscheidung unter Berücksichtigung der pädagogischen Anforderungen der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (zu erteilende Pflichtstunden in den diese Räume betreffenden Fächern) zu treffen.

(4) Der auf der Grundlage der Toleranz nach Absatz 2 Satz 2 ermittelten schulisch genutzten Fläche oder der geringeren der beiden nach Absatz 2 Satz 3 alternativ zu berechnenden schulisch genutzten Flächen ist die nach DIN 277 Teil 2, Ausgabe Februar 2005, Beuth Verlag GmbH Berlin, festgestellte tatsächliche Nettogrundfläche gegenüberzustellen. Die geringere Nettogrundfläche wird für die Refinanzierung der schulisch genutzten Fläche als angemessen anerkannt.

(5) Der Raumbedarf für Förderschulen (außer Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen) und Berufskollegs ist orientierend an den Rahmenvorgaben der Anlage 6 nach den pädagogischen Erfordernissen im Einzelfall zu ermitteln. Für Berufskollegs ist dabei der gesamte Raumbedarf individuell entsprechend der tatsächlichen Zusammensetzung der Schülerschaft (Vollzeit-/Teilzeitschülerinnen/-schüler) und dem tatsächlichen Angebot von Bildungsgängen festzulegen.

(6) Bei wesentlichen und kontinuierlichen Schülerzahlveränderungen gilt § 12 Absatz 2 und 3.

(7) Förderungsfähig sind die für eine Baumaßnahme entstehenden Kosten nach den vom Schulträger erstellten Kostenschätzungen gemäß DIN 276 – Kosten im Hochbau –, soweit sie auf die als förderungsfähig anzuerkennenden Kostengruppen entfallen.

Förderungsfähige Kostengruppen nach DIN 276 sind:

300

Bauwerk-Baukonstruktionen

400

Bauwerk-Technische Anlagen

500

Außenanlagen

622

Künstlerisch gestaltete Bauteile des Bauwerks

730

Architekten- und Ingenieurleistungen

740

Gutachten und Beratung

750

Kunst.

(8) Zur Pauschalierung der zuschussfähigen Baukosten werden beim Neu-, Um- und Erweiterungsbau die maximal als förderungsfähig anzuerkennenden Baukosten durch Multiplikation der Nutzflächen nachstehender Unterrichtsbereiche

–Allgemeiner Unterrichtsbereich,

– Fachunterrichtsbereiche (z. B. naturwissenschaftlicher, technischer und musischer Bereich),

– Schüleraufenthaltsraum in der Sekundarstufe II,

– Bibliothek und Mediothek,

– Forum,

mit Kostenrichtsätzen ermittelt. Die Kostenrichtsätze betragen:

für allgemein bildende Schulen

a) für normal ausgestattete Räume                2 650 Euro/Quadratmeter

b) für installationsintensive Räume               3 400 Euro/Quadratmeter

für Förderschulen und Berufskollegs

a) für normal ausgestattete Räume                2 860 Euro/Quadratmeter

b) für installationsintensive Räume               3 650 Euro/Quadratmeter

für jede nach Anlage 6 erforderliche Übungseinheit (Sporthalle)

15 x 27 Meter             1 276 130 Euro

21 x 45 Meter             2 595 760 Euro

27 x 45 Meter             3 480 360Euro.

Für Schulen, deren Genehmigung sich auf Angebote des Gemeinsamen Lernens erstreckt, gelten die Kostenrichtsätze für Förderschulen und Berufskollegs. Zu den installationsintensiven Räumen zählen grundsätzlich alle Räume der naturwissenschaftlichen und hauswirtschaftlichen Raumgruppen, die Küchenbereiche bei Ganztagsschulen und Übungsräume in Berufskollegs mit entsprechendem Installationsaufwand.

(9) Eine nachträgliche Erhöhung der Baukosten gegenüber dem anerkannten zuschussfähigen Bauaufwand kann nicht gefördert werden.

(10) Erübrigt sich durch das Vorhandensein einer Ersatzschule die Errichtung oder Erweiterung einer entsprechenden öffentlichen Schule, ist ein Baukostenbeitrag der Gemeinde (GV), die durch den Betrieb der Schule ihrerseits entlastet wird, nicht auf den Landeszuschuss anzurechnen; er dient der Aufbringung der Eigenleistung des Schulträgers.

(11) Ist die Baumaßnahme bereits vor Erteilung des Bewilligungsbescheides abgeschlossen, entfällt eine Bezuschussung. Der Bewilligungsbescheid für eine Schulbaumaßnahme, welche ein Jahr nach Erteilung des Bewilligungsbescheids noch nicht begonnen worden ist, wird unwirksam.

(12) Die Bewilligung der Zinszuschüsse kann widerrufen werden, wenn die Mittel nicht mehr für den bestimmten Zweck verwendet oder damit verbundene Auflagen nicht erfüllt werden. Der Rückforderungsanspruch erlischt 20 Jahre nach Fertigstellung. Er vermindert sich für jedes volle Kalenderjahr der schulischen Nutzung auf der Grundlage der Zweckbindungsfrist der Bewilligung um 5 Prozent.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 230, ber. S. 424 u. S. 635, in Kraft treten am 1. Januar 2006; geändert durch VO 8.10.2007 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007 und 1. August 2007 sowie am 31. Oktober 2007; VO vom 15. September 2008 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 27. September 2008; VO vom 16. November 2009 (GV. NRW. S. 624), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2009; VO vom 14. November 2011 (GV. NRW. S. 558), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2011; VO vom 23. Mai 2013 (GV. NRW. S. 279), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. August 2012 und 1. Januar 2013 sowie am 15. Juni 2013; Verordnung vom 28. Januar 2015 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2014, 1. August 2014, am 7. Februar 2015 und am 1. August 2015; Verordnung vom 27. Februar 2018 (GV. NRW. S. 148), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2016, mit Wirkung vom 1. Januar 2017, mit Wirkung vom 1. Januar 2018 und am 16. März 2018; Verordnung vom 16. Juni 2021 (GV. NRW. S. 866), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2020, 1. August 2020, 1. Januar 2021 und am 13. Juli 2021; Artikel 12 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022; Verordnung vom 20. März 2023 (GV. NRW. S. 203), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2023.

Fn 2

SGV. NRW. 223.

Fn 3

§ 3a, § 12 eingefügt durch Verordnung vom 28. Januar 2015 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten am 7. Februar 2015; § 3a und § 12 zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juni 2021 (GV. NRW. S. 866), in Kraft getreten am 13. Juli 2021.

Fn 4

§ 8 neu gefasst durch Verordnung vom 28. Januar 2015 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten am 7. Februar 2015.

Fn 5

§ 7a eingefügt durch Verordnung vom 28. Januar 2015 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2014; zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juni 2021 (GV. NRW. S. 866), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2021.

Fn 6

§ 9 zuletzt geändert durch VO vom 15. September 2008 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 27. September 2008.

Fn 7

§ 13a eingefügt durch VO vom 15. September 2008 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 27. September 2008; geändert durch VO vom 14. November 2011 (GV. NRW. S. 558), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2011; umbenannt in § 13 (neu) durch VO vom 23. Mai 2013 (GV. NRW. S. 279), in Kraft getreten am 15. Juni 2013; geändert durch Verordnung vom 28. Januar 2015 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2014; umbenannt in § 14 durch Verordnung vom 28. Januar 2015 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten am 7. Februar 2015; zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. März 2023 (GV. NRW. S. 203), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2023.

Fn 8

§ 2, § 9, § 11 geändert durch Verordnung vom 16. Juni 2021 (GV. NRW. S. 866), in Kraft getreten am 13. Juli 2021.

Fn 9

§ 12 (alt) aufgehoben durch VO vom 23. Mai 2013 (GV. NRW. S. 279), in Kraft getreten am 15. Juni 2013.

Fn 10

§ 14 zuletzt geändert durch VO vom 23. Mai 2013 (GV. NRW. S. 279), in Kraft getreten am 15. Juni 2013; umbenannt in § 15 und geändert durch Verordnung vom 28. Januar 2015 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten am 7. Februar 2015.

Fn 11

§ 13 neu gefasst durch VO vom 14. November 2011 (GV. NRW. S. 558), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2011; umbenannt in § 12 und neu gefasst durch VO vom 23. Mai 2013 (GV. NRW. S. 279), in Kraft getreten am 15. Juni 2013; umbenannt in § 13 und neu gefasst durch Verordnung vom 28. Januar 2015 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten am 7. Februar 2015; geändert durch Verordnung vom 27. Februar 2018 (GV. NRW. S. 148), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017 (Absatz 4) und am 16. März 2018 (Absatz 1); Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 16. Juni 2021 (GV. NRW. S. 866), in Kraft getreten am 1. August 2020 und Absatz 4 aufgehoben durch Verordnung vom 16. Juni 2021 (GV. NRW. S. 866), in Kraft getreten am 13. Juli 2021.

Fn 12

§ 4 und § 6 zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Januar 2015 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten am 7. Februar 2015.

Fn 13

§ 1 geändert und § 5 zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juni 2021 (GV. NRW. S. 866), in Kraft getreten am 13. Juli 2021.

Fn 14

Inhaltsverzeichnis und § 10 zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Februar 2018 (GV. NRW. S. 148), in Kraft getreten am 16. März 2018.

Fn 15

§ 7b eingefügt durch Verordnung vom 27. Februar 2018 (GV. NRW. S. 148), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017; außer Kraft getreten am 31. Dezember 2020 (Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung vom 27. Februar 2018 (GV. NRW. S. 148)).

Fn 16

§ 7 zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juni 2021 (GV. NRW. S. 866), in Kraft getreten am 13. Juli 2021.

Fn 17

§ 3b neu eingefügt durch Verordnung vom 16. Juni 2021 (GV. NRW. S. 866), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2020.

Fn 18

§ 3 zuletzt geändert durch Artikel 12 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 19

Anlage 5 neu gefasst durch Verordnung vom 20. März 2023 (GV. NRW. S. 203), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2023.