Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 9 (Fn 3)
Nächstgelegene Schule

(1) Nächstgelegene Schule ist die Schule der gewählten Schulform, bei Grund- und Hauptschulen auch der gewählten Schulart, bei Berufskollegs die Schule mit dem entsprechenden Bildungsgang sowie bei Gymnasien die Schule mit dem gewählten bilingualen Bildungsgang, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.

(2) Für Auszubildende von Bezirksfachklassen gemäß § 84 Abs. 2 SchulG, die ihre Schulpflicht erfüllen, ist nächstgelegene Schule

a) die zum Ausbildungsbetrieb nächstgelegene Berufsschule, in der eine entsprechende Bezirksfachklasse eingerichtet ist, oder

b) die mit Einverständnis des Ausbildungsbetriebs gemäß § 46 Absatz 5 SchulG besuchte Berufsschule.

Sind für Berufsschulen gemäß § 84 Abs. 3 SchulG bezirksübergreifende Fachklassen gebildet, ist nächstgelegene Schule die Schule, an der die für den Ausbildungsbetrieb zuständige Fachklasse eingerichtet ist.

(3) Für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung ist nächstgelegene Schule die auf der Grundlage des von den Eltern gewählten Förderorts dem festgestellten Förderschwerpunkt entsprechende und von der Schulaufsichtsbehörde nach der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung vom 29. April 2005 (GV. NRW. S. 538, ber. S. 625) in der jeweils geltenden Fassung vorgeschlagene
a) allgemeine Schule, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist, oder
b) Förderschule,
die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.
Bei zielgleicher Förderung ist es die nächstgelegene vorgeschlagene allgemeine Schule der von den Eltern gewählten Schulform oder die nächstgelegene vorgeschlagene Förderschule im Bereich der von den Eltern gewählten Schulform. Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn die Schulaufsichtsbehörde gemäß § 20 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW abweichend von der Wahl der Eltern einen anderen Förderort bestimmt.

(4) Für Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 83 Absatz 1 bis 3 SchulG (Grundschulverbund) oder gemäß § 83 Absatz 4 bis 6 SchulG überwiegend an einem Teilstandort einer Schule unterrichtet werden, ist auf diesen Teilstandort abzustellen.

(5) Beim organisatorischen Zusammenschluss von Schulen gemäß § 83 Abs. 1 bis 3 SchulG in der Fassung vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) ist auf den gewählten Zweig einer Schulform abzustellen.

(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 ist nächstgelegene Schule die Schule, die die Schülerin oder der Schüler nach Zuweisung durch die Schulaufsichtsbehörde gemäß § 46 Absatz 7 SchulG besucht.

(7) Ganztagsschulen, Schulen mit angegliedertem Tagesheim, Schulen mit einem Angebot besonderer Unterrichtsveranstaltungen, Schulen ohne Koedukation, das unterschiedliche Angebot von Fremdsprachen sowie unterschiedliche Kursangebote begründen keinen weitergehenden Anspruch auf die Erstattung von Schülerfahrkosten; für Schülerinnen und Schüler, die eine Schule mit Koedukation besuchen wollen, bleiben Schulen ohne Koedukation außer Betracht.

(8) Schulorganisatorische Gründe im Sinne des Absatzes 1 stehen dem Besuch der nächstgelegenen Schule auch dann entgegen, wenn ein damit verbundener Schulwechsel nach dem erreichten Stand der Schullaufbahn die Ausbildung wesentlich beeinträchtigen würde. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Fremdsprachenfolge der bisher besuchten Schule und bei einem Umzug nach Eintritt in die gymnasiale Oberstufe, sofern die bisherige Schule weiterhin besucht wird.

(9) Wird eine andere als die nächstgelegene öffentliche Schule im Sinne dieser Vorschrift besucht, werden Schülerfahrkosten vom Schulträger der besuchten Schule nur bis zur Höhe des Betrages übernommen, der beim Besuch der nächstgelegenen öffentlichen Schule anfallen würde.

(10) Für Kinder in einem Förderschulkindergarten gilt Absatz 3 entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 420; in Kraft getreten am 1. August 2005; geändert durch VO v. 30.4.2007 (GV. NRW. S. 178), in Kraft getreten am 1. August 2007; Artikel 2 der VO vom 30. April 2010 (GV. NRW. S. 270), in Kraft getreten am 8. Mai 2010; VO vom 22. April 2012 (GV. NRW. S. 166), in Kraft getreten am 1. August 2012; Verordnung vom 8. März 2015 (GV. NRW. S. 250), in Kraft getreten am 28. März 2015; Verordnung vom 10. Juli 2016 (GV. NRW. S. 632), in Kraft getreten am 30. Juli 2016; Verordnung vom 28. Mai 2020 (GV. NRW. S. 386), in Kraft getreten am 13. Juni 2020; Verordnung vom 22. Juni 2021 (GV. NRW. S. 818, ber. S. 922), in Kraft getreten am 2. Juli 2021.

Fn 2

SGV. NRW. 223.

Fn 3

§ 9 zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. März 2015 (GV. NRW. S. 250), in Kraft getreten am 28. März 2015.

Fn 4

§ 8 geändert durch VO v. 30.4.2007 (GV. NRW. S. 178), in Kraft getreten am 1. August 2007.

Fn 5

Inhaltsübersicht und § 10 geändert durch Verordnung vom 8. März 2015 (GV. NRW. S. 250), in Kraft getreten am 28. März 2015.

Fn 6

§ 21 (alt) umbenannt in § 22 (neu) durch VO vom 22. April 2012 (GV. NRW. S. 166), in Kraft getreten am 1. August 2012; zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Mai 2020 (GV. NRW. S. 386), in Kraft getreten am 13. Juni 2020.

Fn 7

§§ 2, 5 zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Mai 2020 (GV. NRW. S. 386), in Kraft getreten am 13. Juni 2020.

Fn 8

§ 21 (neu) eingefügt durch VO vom 22. April 2012 (GV. NRW. S. 166), in Kraft getreten am 1. August 2012; geändert durch Verordnung vom 28. Mai 2020 (GV. NRW. S. 386), in Kraft getreten am 13. Juni 2020.

Fn 9

§ 17 zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juni 2021 (GV. NRW. S. 818, ber. S. 922), in Kraft getreten am 2. Juli 2021.