Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1
Grundsatz und Geltungsbereich

(1) Jeder hat das Recht, sich mit Beschwerden, in denen die Verletzung der Programmgrundsätze (§ 31 LMG NRW), der Vorschriften des Jugendmedienschutzstaatsvertrags (JMStV), der Vorschriften über die Werbung (§§ 7, 44, 45, 45a, 45b des Rundfunkstaatsvertrags (RStV)) und der Vorschriften über das Sponsoring (§ 8 RStV) behauptet wird, an den Veranstalter zu wenden.

(2) Veranstalter im Sinne dieser Satzung sind alle von der LfM gemäß § 4 Abs. 1 LMG NRW zugelassenen Veranstalter.

(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für lokalen Hörfunk sowie für Sendungen in Einrichtungen, Wohnanlagen bzw. Hochschulen und bei öffentlichen Veranstaltungen entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 428; in Kraft getreten am 7. Mai 2005.

Fn 2

SGV. NRW. 2251