Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2
Beschwerdeverfahren des Veranstalters

(1) Beschwerden, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen, Vorschriften des Jugendmedienschutzstaatsvertrags bzw. Vorschriften über die Werbung und das Sponsoring behauptet wird, sind schriftlich zu begründen. Der behauptete Verstoß ist unter Angabe von Sendedatum und -uhrzeit hinreichend konkret darzulegen.

(2) Über die Beschwerde entscheidet der Veranstalter. Im Falle des § 72 Abs. 3 LMG NRW entscheidet er nach Anhörung der jeweiligen Gruppe. Die Entscheidung hat innerhalb eines Monats mit schriftlicher Begründung zu erfolgen. Ihr ist eine Belehrung über das weitere Verfahren (§ 42 Abs. 3 Satz 1 LMG NRW) beizufügen.

(3) Die LfM teilt dem Beschwerdeführer auf dessen Verlangen den Namen und die Anschrift des Veranstalters und des für den Inhalt des Rundfunkprogramms Verantwortlichen mit.

(4) Wird in einer Beschwerde nach Absatz 1 zugleich die Verletzung von Vorschriften des Datenschutzes behauptet, so holt der Veranstalter vor seiner Entscheidung eine Stellungnahme des oder der Beauftragten der LfM für den Datenschutz ein.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 428; in Kraft getreten am 7. Mai 2005.

Fn 2

SGV. NRW. 2251