Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3
Beschwerdeverfahren der LfM

(1) Hilft der Veranstalter der Beschwerde nicht oder nicht innerhalb der Frist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 dieser Satzung ab, so kann der Beschwerdeführer innerhalb eines Monats gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 LMG NRW die LfM anrufen. Die Direktorin bzw. der Direktor der LfM holt hierzu eine Stellungnahme des Veranstalters ein.

(2) Wird in einer Beschwerde die Verletzung von Vorschriften des Datenschutzes behauptet, gibt die Direktorin bzw. der Direktor der LfM dem oder der Datenschutzbeauftragten Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3) Richtet sich die Beschwerde wegen der Verletzung der Programmgrundsätze bzw. der Vorschriften über Werbung und Sponsoring gegen den Veranstalter eines bundesweit verbreiteten Rundfunkprogramms, so soll die Direktorin bzw. der Direktor der LfM eine Empfehlung der im Rahmen der Abstimmung gemäß § 38 Abs.2 RStV zuständigen Stelle einholen. Diese Empfehlung legt die Medienkommission der LfM ihrer Entscheidung gemäß Absatz 5 zugrunde.

(4) Wird mit der Beschwerde die Verletzung der Vorschriften über unzulässige Sendungen und den Jugendschutz behauptet, soll die Direktorin bzw. der Direktor der LfM einen Antrag auf gutachterliche Befassung der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) stellen (§ 42 Abs. 3 Satz 2 LMG NRW). Das Ergebnis der gutachterlichen Befassung soll die Medienkommission der LfM ihrer Entscheidung gemäß Absatz 5 zugrunde legen.

(5) Die Medienkommission entscheidet, ob die Beschwerde begründet ist. Sie kann sich den beanstandeten Programmbeitrag vorführen lassen. Die Direktorin bzw. der Direktor der LfM teilt die Entscheidung dem Beschwerdeführer und dem Veranstalter mit schriftlicher Begründung mit. Richtet sich die Beschwerde gegen einen Beitrag gemäß § 72 Abs. 3 LMG NRW, so teilt der Veranstalter die Entscheidung der betreffenden Gruppe mit.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 428; in Kraft getreten am 7. Mai 2005.

Fn 2

SGV. NRW. 2251