Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1
Grundsatz und Geltungsbereich

(1) Diese Satzung regelt das Verfahren bei Rechtsverstößen gemäß § 118 LMG NRW und weist auf die gesetzlichen Widerrufsregelungen bei Rechtsverstößen (§ 120 LMG NRW) hin.

(2) Diese Satzung gilt für alle von der LfM gemäß § 4 Abs. 1 LMG NRW zugelassenen Veranstalter. Dies schließt die im vereinfachten Zulassungsverfahren zugelassenen Veranstalter ein. Das Verfahren bei Rechtsverstößen von Nutzerinnen und Nutzern von Bürgerfunk im Fernsehen ist nicht Gegenstand dieser Satzung.

(3) Für Rechtsverstöße gegen Bestimmungen betreffend unzulässige Sendungen und Jugendschutz (§ 35 Abs. 1 LMG NRW) gilt diese Satzung, soweit nicht besondere Vorschriften des Jugendmedienschutzstaatsvertrags bzw. Verfahrensregelungen, beide in der jeweils geltenden Fassung, vorgehen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2005 S. 429; in Kraft getreten am 7. Mai 2005.

Fn 2

SGV. NRW.  2251.