Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3
Beanstandung von Rechtsverstößen

(1) Die Beanstandung von Rechtsverstößen gemäß § 118 Abs. 1 LMG NRW beinhaltet die Feststellung des Rechtsverstoßes und die Anweisung an den Veranstalter, den Rechtsverstoß sofort oder innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben oder künftig zu unterlassen.

(2) Die Beanstandung nach Absatz 1 kann die Feststellung enthalten, dass es sich um einen schwerwiegenden Verstoß (§ 120 Abs. 1 Nr. 4 LMG NRW) handelt. Maßstab für die Bewertung ist die Art des Verstoßes, seine Nachhaltigkeit sowie die Häufigkeit gleicher oder vergleichbarer Verstöße.

(3) Ein schwerwiegender Verstoß kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Veranstalter Sendungen entgegen den zwingenden Geboten nach § 31 Abs. 2 bis 5 LMG NRW oder § 35 Abs. 1 LMG NRW in Verbindung mit den Bestimmungen des Jugendmedienschutzstaatsvertrags in der jeweils geltenden Fassung über unzulässige Sendungen und Jugendschutz verbreitet bzw. weiterverbreitet.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2005 S. 429; in Kraft getreten am 7. Mai 2005.

Fn 2

SGV. NRW.  2251.