Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4
Verbreitungspflicht des Veranstalters

(1) Beanstandungen nach § 3 der Satzung können mit der Bestimmung verbunden werden, dass der betroffene Veranstalter diese in seinem Rundfunkprogramm verbreitet.

(2) Die Verbreitung der Beanstandung muss unverzüglich ohne Zusätze und Weglassungen auf einem gleichwertigen Sendeplatz und zu einer gleichwertigen Sendezeit wie die beanstandete Sendung erfolgen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2005 S. 429; in Kraft getreten am 7. Mai 2005.

Fn 2

SGV. NRW.  2251.