Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5
Ruhen der Verbreitung
oder Weiterverbreitung

(1) Ist bereits ein Rechtsverstoß nach § 3 der Satzung beanstandet worden, so kann bei Fortdauer des Rechtsverstoßes oder bei einem weiteren Rechtsverstoß nach dieser Beanstandung zusammen mit der Anweisung nach § 3 Abs. 1 der Satzung angeordnet werden, dass die Verbreitung oder Weiterverbreitung des Rundfunkprogramms für einen bestimmten Zeitraum, der einen Monat nicht überschreiten darf, ruht. Die Anordnung kann sich auch auf einzelne Teile des Rundfunkprogramms (einzelne Sendungen oder Sendungen einer bestimmten Gattung) beziehen.

(2) Die Anordnung des Ruhens der Verbreitung bzw. Weiterverbreitung nach Absatz 1 muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere und Häufigkeit von Rechtsverstößen des Veranstalters stehen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2005 S. 429; in Kraft getreten am 7. Mai 2005.

Fn 2

SGV. NRW.  2251.