Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 6
Widerruf der Zulassung

(1) Ist der Veranstalter einer Anordnung nach § 118 Abs. 2 LMG NRW innerhalb der von der LfM bestimmten Frist nicht gefolgt, so kann die Zulassung widerrufen werden (§ 120 Abs. 2 LMG NRW).

(2) Hat der Veranstalter gegen seine Verpflichtungen nach dem LMG NRW schwerwiegend verstoßen und hat die LfM den Verstoß durch einen dem Veranstalter zugestellten Beschluss als schwerwiegend festgestellt, so ist die Zulassung zu widerrufen (§ 120 Abs. 1 Satz 4 LMG NRW).

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2005 S. 429; in Kraft getreten am 7. Mai 2005.

Fn 2

SGV. NRW.  2251.