Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 7
Verfahren

(1) Die Direktorin bzw. der Direktor der LfM überprüft die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in den Programmen der Rundfunkveranstalter (Programmbeobachtung), insbesondere im Hinblick auf mögliche Verstöße gemäß § 118 LMG NRW.

(2) Wird die Direktorin bzw. der Direktor auf einen möglichen Rechtsverstoß aufmerksam, so nimmt sie bzw. er die notwendigen Abstimmungen, Anhörungen und rechtlichen Bewertungen vor und teilt das Ergebnis dem betroffenen Veranstalter schriftlich mit. Dabei müssen das beanstandete Programm bzw. die beanstandete Sendung und die Art des Rechtsverstoßes bezeichnet werden. Dem Veranstalter wird eine angemessene Frist zur Stellungnahme (Anhörung) eingeräumt.

(3) Besteht der mögliche Rechtsverstoß des Veranstalters eines bundesweit verbreiteten Rundfunkprogramms in der Verletzung der Programmgrundsätze bzw. der Vorschriften über Werbung und Sponsoring, so soll die Direktorin bzw. der Direktor der LfM eine Empfehlung der im Rahmen der Abstimmung gemäß § 38 Abs.2 RStV zuständigen Stelle einholen. Diese Empfehlung legt die Medienkommission der LfM ihrer Entscheidung gemäß Absatz 4 zugrunde.

(4) Die Entscheidung über Maßnahmen gemäß § 118 LMG NRW trifft die Medienkommission aufgrund einer schriftlichen Vorlage der Direktorin bzw. des Direktors der LfM. Die Direktorin bzw. der Direktor führt die Entscheidungen der Medienkommission aus.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2005 S. 429; in Kraft getreten am 7. Mai 2005.

Fn 2

SGV. NRW.  2251.