Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 2
Weiterbildungsstätten

(1)Weiterbildungsstätten gemäß § 37 Abs. 1 HeilBerG zur Durchführung der praktischen Weiterbildung in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens sind ärztlich geleitete Dienststellen und Einrichtungen der Arbeitsschutzverwaltung, der Sozialleistungsträger, der Polizei, der Bundeswehr sowie des Justizvollzugs, insbesondere aber Gesundheitsbehörden des Bundes, des Landes und der Kreise und kreisfreien Städte, die von den Ärztekammern anerkannt sind.

(2) Die theoretische Weiterbildung findet im Kurs für öffentliches Gesundheitswesen an der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf statt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 596, in Kraft getreten am 11. Juni 2005.

Fn 2

SGV. NRW. 2122.