Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 3

(1) Die gemäß Artikel 1 zuständigen Wasserschutzpolizeibehörden bearbeiten abschließend Straftaten und Ordnungswidrigkeiten einschließlich aller Unfälle aus dem Bereich der Schifffahrt und geben diese Vorgänge danach an die sachlich und örtlich zuständige Staatsanwaltschaft oder Verwaltungsbehörde ab. Bei anderen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sind die Vorgänge zur Bearbeitung an die zuständigen Behörden weiterzuleiten.

(2) Statistische Meldungen über Schiffsunfälle sind unmittelbar an die für die Unfallstatistik zuständigen Behörden zu übersenden.

(3) Über wichtige Angelegenheiten und besondere Vorkommnisse, die sich bei der Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben ergeben, sind zu unterrichten

- hinsichtlich der in Artikel 1 Abs. 1 genannten Bereiche das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport

- hinsichtlich des in Artikel 1 Abs. 2 genannten Bereichs die Bezirksregierung Düsseldorf und das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.

(4) Polizeiliche Maßnahmen bei vorhersehbaren Störungen des Schiffsverkehrs sind mit den zuständigen Polizei- und Verwaltungsbehörden abzusprechen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 629, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Februar 2005.