Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 4

(1) Das Land Niedersachsen ist damit einverstanden, dass das Land Nordrhein-Westfalen in Bramsche eine Dienststelle der Wasserschutzpolizei unterhält.

(2) Ein Kostenausgleich findet nicht statt.

(3) Die von der Wasserschutzpolizei erhobenen Verwarnungsgelder fließen in die Kasse des Landes, dessen Polizeibeamtinnen und -beamte die Verwarnung erteilt haben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 629, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Februar 2005.