Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 5

(1) Das Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem das Abkommen zuletzt unterzeichnet worden ist.

(2) Das Verwaltungsabkommen kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende des Kalenderjahres, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2007 gekündigt werden. Die Geltungsdauer verlängert sich jeweils um zwei Jahre, wenn nicht fristgerecht gekündigt wird.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 629, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Februar 2005.