Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2
Grundsätze

(1) Die Ausgleichsleistung wird anteilig für die Sende- und Leitungskosten erhoben, die auf die Sendezeit entfallen, in der die Veranstaltergemeinschaft das Rahmenprogramm verbreitet.

(2) Als Sendezeit im Sinne von Absatz 1 gilt nur die Zeit, für die dem Rahmenprogrammveranstalter im betreffenden Verbreitungsgebiet (§ 54 LMG NRW) eine Sendelizenz erteilt wurde. Weitere Zulieferungen des Rahmenprogrammveranstalters an die Veranstaltergemeinschaft bleiben hierbei unberücksichtigt.

(3) Die Berechnung des jeweils auszugleichenden Betrages erfolgt monatsbezogen auf Basis des prozentualen Anteils der vollen lizenzierten Sendestunden des Rahmenprogrammanbieters an den Programmsendestunden insgesamt, multipliziert mit den im jeweiligen Monat zu entrichtenden Sende- und Leitungskosten. Abweichend hiervon kann mit den Beteiligten auch ein anderer Berechnungsmodus vereinbart werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 781, in Kraft getreten am 28. September 2005.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.