Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3
Verfahren

(1) Die Ausgleichsleistung wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides an den Ausgleichsleistungsschuldner fällig, wenn nicht die LfM einen späteren Zeitpunkt bestimmt. Die LfM ist berechtigt, von der jeweiligen Veranstaltergemeinschaft/Betriebsgesellschaft Auskunft über die tatsächlichen Sende- und Leitungskosten zu verlangen.

(2) Die LfM erhebt die Ausgleichsleistung für einen jeweils halbjährigen Zeitraum nachträglich. Der Ausgleichsleistungsbescheid soll innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Berechnungszeitraumes ergehen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 781, in Kraft getreten am 28. September 2005.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.