Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 6
Einigung

(1) Treffen die Veranstaltergemeinschaft und der Veranstalter des Rahmenprogramms eine Vereinbarung, die der LfM vorzulegen ist und die den Grundsätzen des § 2 entspricht, so erhebt die LfM keine Ausgleichsleistung.

(2) Weicht die Vereinbarung nicht nur geringfügig von den Grundsätzen des § 2 ab, so erhebt die LfM vom Veranstalter des Rahmenprogramms eine Ausgleichsleistung in der Höhe, die sich aus der Differenz zwischen der nach § 2 und der aufgrund der Vereinbarung zu zahlenden Ausgleichsleistung ergibt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 781, in Kraft getreten am 28. September 2005.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.