Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1
Gegenstand

(1) Die LfM ermöglicht die Durchführung von Pilotprojekten und Betriebsversuchen mit neuen Techniken, Programmen und Mediendiensten.

(2) Pilotprojekte und Betriebsversuche sollen die Entscheidung über die Nutzung neuer Techniken, Programme bzw. Dienste vorbereiten. Sie sollen dem Zweck dienen, Erkenntnisse über die Bedingungen und Möglichkeiten sowie über die Akzeptanz und die Auswirkungen der Einführung insbesondere in publizistischer, gesellschaftlicher, wirtschaftlicher, technischer und rechtlicher Hinsicht zu gewinnen.

(3) Diese Satzung regelt Näheres zu den Voraussetzungen und dem Verfahren. Soweit hinsichtlich der Pilotprojekte und Betriebsversuche eine Förderung in Betracht kommt, bleibt diese einer gesonderten Satzung vorbehalten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 781, in Kraft getreten am 28. September 2005.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.