Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

2 / 6

§ 2
Grundlagen

(1) Für Pilotprojekte und Betriebsversuche gelten die Bestimmungen des LMG NRW in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Die LfM kann von den Bestimmungen des LMG NRW bzw. der entsprechenden Satzungen, insbesondere von den für die Zulassung von Rundfunkprogrammen und für die Zuweisung von Übertragungskapazitäten geltenden Anforderungen und Verfahren, abweichende Regelungen festlegen, wenn dies der Erreichung des Projekt- bzw. Versuchsziels dient.

(2) Das Ziel, die Dauer und die maßgeblichen Rahmenbedingungen des Pilotprojektes bzw. des Betriebsversuchs sollen seitens der LfM vor Beginn jeweils festgelegt werden.

(3) Pilotprojekte und Betriebsversuche sind zeitlich befristet. Eine Verlängerung ist möglich, wenn dies zur Erreichung des Projekt- bzw. Versuchsziels notwendig bzw. sachgerecht erscheint.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 781, in Kraft getreten am 28. September 2005.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.