Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 7
Zuständigkeit des Betriebsausschusses

(1) Der Betriebsausschuss ist Fachausschuss im Sinne der LVerbO. Seine Zusammensetzung regelt die Hauptsatzung.

Seine Rechte und Pflichten regelt die Eigenbetriebsverordnung, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.

Er berät über alle Angelegenheiten des Betriebes, die der Entscheidung der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses oder eines anderen Fachausschusses vorbehalten sind, insbesondere über:

1. Entwürfe des Wirtschafts- und Finanzplanes, des Jahresabschlusses sowie des Jahresberichtes und des Investitionsprogramms,

2. Änderung des Sondervermögens,

3. An- und Verkauf von Grundstücken sowie Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken,

4. Durchführung einer Weisung des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland nach § 8 Abs. 2 Satz 1.

(2) Er entscheidet über:

1. die Festlegung der allgem. Vertragsbedingungen (AVB) ,

2. erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, sofern sie nicht unabweisbar und nicht eilbedürftig sind,

3. nicht eilbedürftige Mehrausgaben von mehr als 50.000 € oder 30% des Umsatzes für Einzelvorhaben des Vermögensplanes, mind. jedoch 25.000 €,

4. Miet- und Pachtverträge über Grundstücke und Räume des Sondervermögens mit einer Monatsmiete/-pacht von mehr als 15.000 € (brutto),

5. Stundung von Forderungen, von mehr als 25.000 € sowie Erlass/Niederschlagung von Forderungen von mehr als 10.000 €,

6. Benennung des Prüfers für den Jahresabschluss, der möglichst nach fünf Jahren zu wechseln ist,

7. Liefer- und Dienstleistungsaufträge und Aufträge für freiberufliche Leistungen bei einem Vergabewert von mehr als 300.000 € (brutto),

8. Aufträge für Bauleistungen mit einem Vergabewert von mehr als 150.000 € (brutto) bei kurzfristigen Investitionen sowie mittel- und langfristigen Investitionen / Instandhaltungen, soweit die Gesamtkosten der Maßnahme 1.000.000 € (brutto) nicht überschreiten,

9. die Entlastung der Betriebsleitung.

(3) Die Betriebsleitung legt dem Betriebsausschuss vierteljährlich eine Übersicht über getätigte Vergaben ab einer Summe von 10.000 € vor.

(4) Die Mitglieder des Betriebsausschusses haften entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 795, in Kraft getreten am 1. Oktober 2005; geändert durch Satzung vom 12. Dezember 2008 (GV. NRW. 2009 S. 16), in Kraft getreten am 24. Januar 2009; 28. Februar 2011 (GV. NRW. S. 176), in Kraft getreten am 31. März 2011.

Fn 2

SGV. NRW. 2022.