Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2
Gegenstand des Betriebes

(1) Gegenstand des LWL-Bau- und Liegenschaftsbetriebes (LWL-BLB) ist die Verwaltung und Entwicklung von Immobilien des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe.

(2) Dem LWL-BLB obliegen folgende zentrale Steuerungsunterstützungsaufgaben der Grundstücks- und Gebäudewirtschaft im LWL:

a) Erarbeitung immobilienpolitischer Leitziele für den LWL

b) Entwicklung von baufachlichen Rahmenregelungen

c) Entwicklung von Standards, umweltfreundlichen Technologien und Strategien für die nachhaltige Bewirtschaftung des Immobilienbestandes (zum Beispiel baufachliche Standards, Kostenrichtwerte für die Erstellung und den Betrieb von Gebäuden sowie Lebenszyklusbetrachtungen zur Treibhausgasminimierung)

d) Wahrnehmung von Bündelungs- und Koordinierungsfunktionen sowie Projektsteuerungsaufgaben im Bereich der Grundstücks- und Gebäudewirtschaft (zum Beispiel fachbereichsübergreifender Mittelausgleich, Know-How-Bündelung)

e) Energiemanagement und –monitoring (EDM)

f) Aufbau und Pflege des zentralen Liegenschafts- und Gebäudedatenbestandes.

(3) Dem LWL-BLB obliegen nachfolgende Dienstleistungsaufgaben:

a) Bereitstellung und technischer Betrieb von Gebäuden, Räumen und Freianlagen

b) Entwicklung, Erstellung, Instandhaltung, Sanierung, Umbau, Ausbau und Modernisierung von Gebäuden und baulichen Anlagen

c) Projektsteuerungsaufgaben bei der Durchführung von Maßnahmen für LWL-nahe Stiftungen

d) An- und Verkauf von Grundstücken und Gebäuden; Bestellung von Erbbaurechten

e) Planung und Bereitstellung sonstiger nutzerspezifischer Einrichtungen und Anlagen

f) Abschluss von Miet-, Pacht- und Gestattungsverträgen

g) Abschluss von Erschließungsverträgen

h) Bearbeitung aller Versicherungsangelegenheiten des LWL mit Ausnahme der Sozial- und Zusatzversicherung.

(4) Die Aufgaben der Fachbereiche sind insbesondere

a) Definition des Bedarfes (unter anderem Raum- sowie Ausstellungsprogramm) nach Qualität, Quantität, Zeit pp.

b) Infrastrukturelles Gebäudemanagement

c) Betrieb sowie Brandschutzangelegenheiten im Rahmen der Arbeitgeberpflichten.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 112, in Kraft getreten am 1.4.2006, geändert durch SatzÄnd. v. 22.2.2007 (GV. NRW. S. 124), in Kraft getreten am 14. März 2007; SatzÄnd. vom 21. November 2013 (GV. NRW. S. 668), in Kraft getreten am 5. Dezember 2013; Satzungsänderung vom 7. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 424), in Kraft getreten am 22. April 2022.

Fn 2

SGV. NRW. 2023.

Fn 3

SGV. NRW. 641.