Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 9
Aufgaben der Betriebsleitung

(1) Der Betrieb wird von der Betriebsleitung selbständig geleitet, soweit nicht durch die Landschaftsverbandsordnung oder diese Betriebssatzung etwas anderes bestimmt ist. Der Betriebsleitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Sie ist für die wirtschaftliche Führung des Betriebes verantwortlich und hat die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Für Schäden haftet die Betriebsleitung entsprechend den Vorschriften des § 84 des Landesbeamtengesetzes.

(2) Besteht die Betriebsleitung aus zwei Personen, wird die Geschäftsverteilung durch eine Dienstanweisung geregelt, die der Direktor/die Direktorin des Landschaftsverbandes mit Zustimmung des Betriebsausschusses erlässt.

(3) Die Betriebsleitung bereitet die ihren Zuständigkeitsbereich betreffenden Beschlüsse der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses und des Betriebsausschusses vor und ist für deren Ausführung verantwortlich. Sie vollzieht die gemäß § 7 Abs. 2 erteilten Weisungen des Direktors/der Direktorin des Landschaftsverbandes in Angelegenheiten, die den Betrieb betreffen.

(4) In sinngemäßer Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften stellt die Betriebsleitung so rechtzeitig einen Wirtschaftsplan auf, dass die Landschaftsversammlung diesen vor Beginn des Wirtschaftsjahres beschließen kann (vgl. § 13 Abs. 1).

(5) Die Betriebsleitung hat dem Betriebsausschuss regelmäßig über die Angelegenheiten des Betriebes, insbesondere auch über die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung, zu berichten und in den Sitzungen des Betriebsausschusses Auskunft zu erteilen. Die Betriebsleitung hat den Direktor/die Direktorin des Landschaftsverbandes rechtzeitig über alle wichtigen Angelegenheiten des Betriebes zu unterrichten und auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

(6) Die Betriebsleitung entscheidet im Rahmen der laufenden Betriebsführung über die Vergabe von Bauleistungen (VOB) und Leistungen für Baumaßnahmen sowie Aufträge an freischaffende Architekten als auch Sonderfachleute und informiert den Betriebsausschuss hierüber regelmäßig.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 112, in Kraft getreten am 1.4.2006, geändert durch SatzÄnd. v. 22.2.2007 (GV. NRW. S. 124), in Kraft getreten am 14. März 2007; SatzÄnd. vom 21. November 2013 (GV. NRW. S. 668), in Kraft getreten am 5. Dezember 2013; Satzungsänderung vom 7. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 424), in Kraft getreten am 22. April 2022.

Fn 2

SGV. NRW. 2023.

Fn 3

SGV. NRW. 641.