Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5 (Fn 3)
Besondere Leistungen

(1) Für besondere Leistungen im Sinne des § 35 des Landesbesoldungsgesetzes, die in der Regel über mehrere Jahre erbracht worden sind, können besondere Leistungsbezüge gewährt werden. Neben den Leistungen im Hauptamt sind nur unentgeltliche Nebentätigkeiten zu berücksichtigen, die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten ausgeübt werden oder an deren Übernahme der Dienstvorgesetzte ein dienstliches Interesse anerkannt hat.

(2) Als besondere Leistungen im Sinne des § 35 des Landesbesoldungsgesetzes können insbesondere anerkannt werden:

a) Publikationen,

b) Aufbau und Leitung von Forschungsvorhaben,

c) Einführung neuer Lehr- und Lernmethoden,

d) besonderes Engagement in der Fachbereichsleitung und Lehrplanarbeit,

e) Gutachter- und Vortragstätigkeiten,

f) Aufbau und Leitung wissenschaftlicher Arbeitsgruppen,

g) Auszeichnungen, Preise,

h) über die Lehrverpflichtung hinaus geleistete und auf diese nicht angerechnete Lehrtätigkeiten,

i) Evaluationsergebnisse der Lehre,

j) besonderes Engagement bei der Entwicklung von Fortbildungsangeboten

k) Evaluationsergebnisse von Fortbildungsveranstaltungen.

(3) Leistungsbezüge für besondere Leistungen können nach Maßgabe des § 35 des Landesbesoldungsgesetzes

a) als Einmalzahlung,

b) als monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet

vergeben werden.

Eine Einmalzahlung ist insbesondere angezeigt, wenn die besondere Leistung erst im Laufe bzw. nach Abschluss einer Maßnahme in vollem Umfang als solche bewertet werden kann.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 348, in Kraft getreten am 1. Oktober 2006; geändert durch VO vom 30. August 2011 (GV. NRW. S. 468), in Kraft getreten am 24. September 2011; VO vom 6. September 2016 (GV. NRW. S. 784), in Kraft getreten am 27. September 2016; Artikel 69 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 6 Absatz 1 aufgehoben durch VO vom 30. August 2011 (GV. NRW. S. 468), in Kraft getreten am 24. September 2011.

Fn 3

§ 1, § 2 Absatz 2 Buchstabe a, b, und c, § 3 Absatz 2 Satz 2, § 5 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 1 und § 7 geändert, § 10 neu gefasst durch VO vom 6. September 2016 (GV. NRW. S. 784), in Kraft getreten am 27. September 2016.

Fn 4

§ 9 Absatz 2 geändert durch Artikel 69 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.