Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3
Gemeinnützigkeit

(1) Der Betrieb „LVR-Jugendhilfe Rheinland“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Zweck der Einrichtung ist die Förderung des Wohlfahrtswesens, der Jugendhilfe sowie die Förderung der Erziehung und Berufsbildung. Zudem verfolgt die Einrichtung mildtätige Zwecke, indem sie Personen selbstlos unterstützt, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Diese Zwecke werden verwirklicht durch die Wahrnehmung der unter § 2 aufgezählten Aufgaben.

(2) Der Betrieb ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Betriebs dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Landschaftsverband Rheinland erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Einrichtung. Der Landschaftsverband Rheinland erhält bei Auflösung oder Aufhebung des Betriebs nicht mehr als den gemeinen Wert seiner geleisteten Sacheinlagen (bzw. eingezahlter Kapitalanteile).

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Betriebs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Betriebs oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen (übriges Vermögen) des Betriebs an den Landschaftsverband Rheinland, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke des Landschaftsverbandes Rheinland zu verwenden hat.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2007 S. 16, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007; geändert durch ÄndSatzung vom 12. Dezember 2008 (GV. NRW. 2009 S. 42), in Kraft getreten am 7. Februar 2009; ÄndSatzung vom 1. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 527), in Kraft getreten am 4. November 2009; ÄndSatzung vom 28. Februar 2011 (GV. NRW. S. 189, ber. S. 238), in Kraft getreten am 31. März 2011; ÄndSatzung vom 14. Dezember 2011 (GV. NRW. 2012 S. 109), in Kraft getreten am 15. März 2012; ÄndSatzung vom 28. April 2015 (GV. NRW. S. 487), in Kraft getreten am 1. Juli 2015.