Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4
Betriebsleitung

(1) Der Betrieb wird durch eine Betriebsleiterin oder einen Betriebsleiter [Betriebsleitung gemäß § 2 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644, ber. 2005 S. 15); die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. August 2012 (GV. NRW. S. 296) geändert wurde] geleitet. Diese oder dieser muss über die notwendigen fachlichen und kaufmännischen Voraussetzungen zur Wahrnehmung der Leitungsfunktion verfügen.

(2) Für die Betriebsleiterin oder den Betriebsleiter ist eine Vertreterin oder ein Vertreter zu bestellen.

(3) Die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter und ihre oder seine Vertretung werden aufgrund eines Beschlusses des Betriebsausschusses für die Dauer von 4 Jahren von der Direktorin oder vom Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland bestellt.

(4) Zur Beratung der Betriebsleitung in fachlichen Fragen wird eine Konferenz der Leitungen der Betriebsstätten unter Vorsitz der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters gebildet. Das Nähere regelt die Dienstanweisung gemäß § 5 Absatz 5 der Betriebssatzung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2007 S. 16, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007; geändert durch ÄndSatzung vom 12. Dezember 2008 (GV. NRW. 2009 S. 42), in Kraft getreten am 7. Februar 2009; ÄndSatzung vom 1. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 527), in Kraft getreten am 4. November 2009; ÄndSatzung vom 28. Februar 2011 (GV. NRW. S. 189, ber. S. 238), in Kraft getreten am 31. März 2011; ÄndSatzung vom 14. Dezember 2011 (GV. NRW. 2012 S. 109), in Kraft getreten am 15. März 2012; ÄndSatzung vom 28. April 2015 (GV. NRW. S. 487), in Kraft getreten am 1. Juli 2015.