Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
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§ 1
Das Land Nordrhein-Westfalen übernimmt die Einrichtung und Durchführung des in den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen der Länder für den Amtsanwaltsdienst vorgesehenen gemeinsamen Studienganges und stellt hierzu insbesondere die erforderlichen Lehrmittel und Räumlichkeiten zur Verfügung.
GV. NRW. 2007 S. 19. |
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