Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
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§ 3
(1) Während des Studiums sind insgesamt etwa 600 Stunden Unterricht zu erteilen.
(2) Der Inhalt der Lehrveranstaltungen ist nach einem zwischen den Justizverwaltungen der Länder vereinbarten Curriculum auszurichten.
GV. NRW. 2007 S. 19. |
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