Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
9 / 16 |
§ 9
Die Prüferinnen und Prüfer unterstehen in dieser Eigenschaft der Fachaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes Nordrhein-Westfalen. Sie sind in ihrer Prüfertätigkeit unabhängig.
GV. NRW. 2007 S. 19. |
|