Historische SGV. NRW.

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Obsolet d. Fristablauf.

 

§ 1
Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung

(1) Die Meisterprüfung umfasst folgende Teile:

1. die meisterhafte Verrichtung der wesentlichen Tätigkeiten im fach-praktischen Teil (Teil I) bestehend aus der Meisterprüfungsarbeit sowie der Arbeitsprobe,

2. einen fachtheoretischen Teil (Teil II) bestehend aus den Bereichen „Straßenbau und Straßenerhaltung“ sowie „Straßenbetrieb“,

3. einen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Teil (Teil III),

4. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil (Teil IV).

(2) Diese Fortbildungsprüfungsregelung regelt den Inhalt, den Ablauf und die Zuständigkeiten für die Durchführung der Meisterprüfung der Teile I bis II und nach Vorliegen der Teile III und IV die Feststellung des Gesamtergebnisses sowie die Ausstellung des Meisterbriefes.

Zweiter Abschnitt
Meisterprüfung in den Teilen I und II

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 249, in Kraft getreten am 11. Juli 2007.