Historische SGV. NRW.

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Obsolet d. Fristablauf.

 

§ 3
Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I

(1) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:

1. eine Meisterprüfungsarbeit

2. eine Arbeitsprobe.

(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als vier Arbeitstage dauern. Die Ausführung der Arbeitsprobe soll acht Stunden nicht überschreiten.

(3) Meisterprüfungsarbeit und Arbeitsprobe werden gesondert bewertet. Meisterprüfungsarbeit und Arbeitsprobe werden im Verhältnis 2 : 1 gewichtet und ergeben die Endnote im Teil I.

(4) Voraussetzung für das Bestehen des Teils I ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung sowohl in der Meisterprüfungsarbeit als auch in der Arbeitsprobe mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sein muss. Über das Ergebnis der Prüfungsbereiche erhält der Prüfling jeweils eine Bescheinigung.

(5) Die Meisterprüfungsarbeit sollte im Regelfall aus einer zusammenhängenden Problemlösung bestehen, in der Teile der nachfolgenden Bereiche enthalten sein sollten:

1. Betriebswirtschaftliche Planung von Unterhaltungsarbeiten, z. B. mit:

- Fahrzeug- und Geräteausstattung (Varianten),

- Deckungsbeitragsrechnung,

- Nutzwertanalyse,

- Kalkulation der Arbeit.

2. Erstellung von Jahresarbeitsplänen für Straßenerhaltungsarbeiten, z. B. mit:

-  Auswertung von Betriebsabrechnungsbögen,

- Personaleinsatz,

- Fahrzeug- und Geräteeinsatz,

- Vergabeanteil an Unternehmer.

3. Organisation des Winterdienstes, z. B. mit:

- Netzanalyse,

- Erstellung von optimierten Winterdienstplänen,

- Vergabe von Arbeiten an Winterdienstunternehmer,

- Ausstattung des Netzes mit Streuguthallen.

4. Verkehrstechnische Planungen, z. B. mit:

- Beschilderung,

- abweisenden Schutzeinrichtungen,

- Fahrbahnmarkierungen.

5. Baumaßnahmen für eine Straße vorschlagen und entwerfen, z. B. mit:

- Aufnahme der Straße in der Länge, Breite und im Querprofil,

- Entwurf,

- Massenberechnung,

- Kostenanschlag,

- Ausschreibung.

(6) Die Arbeitsprobe sollte mindestens Arbeiten aus den Bereichen

1. Tief- und Straßenbau (schwerpunktmäßig) und

2. Vermessung

enthalten.

(7) Die in Absatz 6 genannten Arbeiten sind für die Bewertung entsprechend ihrem Schwierigkeitsgrad zu gewichten. Die Gesamtbewertung der Arbeitsprobe wird aus der Summe der gewichteten Einzelbewertungen gebildet.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 249, in Kraft getreten am 11. Juli 2007.