Historische SGV. NRW.

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Obsolet d. Fristablauf.

 

§ 6
Errichtung

(1) Die zuständige Stelle wird zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch berufliche Fortbildung zum/zur Straßenwärtermeister/in erworben werden, Prüfungen durchführen.

(2) Der/die Prüfungsteilnehmer/in weist durch den Erfolg der Prüfung zum/zur Straßenwärtermeister/in nach, dass er/sie aufgrund der erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen entsprechend seiner/ihrer Qualifikation eingesetzt werden kann.

(3) Für die Abnahme von Straßenwärtermeisterprüfungen errichtet die zuständige Stelle einen Prüfungsausschuss.

(4) Bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüfungsbewerbern/Prüfungsbewerberinnen, einem großen Einzugsgebiet und besonderen Anforderungen, können mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden.

(5) Bei mehreren Prüfungsausschüssen haben sich diese im Hinblick auf einheitliche Prüfungen abzustimmen. Hierzu haben sie einen Koordinierungsausschuss zu bilden, der Inhalt und Ablauf der Prüfungen festlegt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 249, in Kraft getreten am 11. Juli 2007.