Historische SGV. NRW.
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§ 11
Verschwiegenheit
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Stelle und des Prüfungsausschusses.
Fünfter Abschnitt
Voraussetzungen für die Meisterprüfung in den Teilen I und II
GV. NRW. S. 249, in Kraft getreten am 11. Juli 2007. |
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