Historische SGV. NRW.

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Obsolet d. Fristablauf.

 

§ 14
Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Meisterprüfung entscheidet die zuständige Stelle im Auftrag des Prüfungsausschusses. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 46 Abs. 1 BBiG).

(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem/der Prüfungsbewerber/in rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen.

(3) Nicht zugelassene Prüfungsbewerber/innen werden unverzüglich über die Entscheidung mit Angabe der Ablehnungsgründe schriftlich unterrichtet.

(4) Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuss bis zum ersten Prüfungstage, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde, widerrufen werden.

(5) Auf Anfrage sind dem/der Prüfungsbewerber/in die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses bekannt zu geben sowie die Fortbildungsprüfungsregelung auszuhändigen.

Sechster Abschnitt
Durchführung der Meisterprüfung in den Teilen I und II

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 249, in Kraft getreten am 11. Juli 2007.