Historische SGV. NRW.

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Obsolet d. Fristablauf.

 

§ 16
Prüfungsaufgaben

(1) Der Prüfungsausschuss erstellt und beschließt auf der Grundlage des Meisterprüfungsberufsbilds gemäß § 2 Abs. 2 die Prüfungsaufgaben.

(2) Der Prüfungsausschuss kann die Aufgabenerstellung einer Kommission übertragen.

(3) Bei mehreren Prüfungsausschüssen ist die Aufgabenerstellung dem Koordinierungsausschuss (siehe § 6 Abs. 5) zu übertragen.

(4) Zweifelsfrei erkennbare Fehler in der Aufgabenstellung oder in den Musterlösungen hat der Prüfungsausschuss vor der Prüfung zu beheben. Festgestellte Fehler in der Aufgabenstellung bei laufender Prüfung sind während der Prüfung zu beheben und zu dokumentieren.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 249, in Kraft getreten am 11. Juli 2007.