Historische SGV. NRW.

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Obsolet d. Fristablauf.

 

§ 20
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Unternimmt es ein/e Prüfungsteilnehmer/in, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Arbeits- und Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er/sie Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschung im Sinne dieser Fortbildungsprüfungsregelung vor.

(2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein/e Prüfungsteilnehmer/in eine Täuschung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von dem/der Aufsichtsführenden festzustellen und zu protokollieren. Der/die Prüfungsteilnehmer/in setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschung fort.

(3) Liegt eine Täuschung vor, wird der entsprechende Prüfungsteil bzw. der entsprechende Prüfungsbereich gemäß § 3 und § 4 mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss den/die Prüfungsteilnehmer/in von dem Prüfungsteil oder von der gesamten Prüfung ausschließen. Der Ausschluss gilt als Nichtbestehen der Prüfung. Das Gleiche gilt bei Täuschungen, die nachträglich innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung des jeweiligen Prüfungsteils/-bereiches festgestellt werden.

(4) Behindert ein/e Prüfungsteilnehmer/in durch sein/ihr Verhalten die Prüfung so schwer, dass weder seine/ihre noch die Prüfung anderer ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist er/sie von der Teilnahme auszuschließen. Die Entscheidung hierüber kann von den Aufsichtsführenden getroffen werden. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorschriften.

(6) Vor der Entscheidung des Prüfungsausschusses ist der/die Prüfungsteilnehmer/in von ihm zu hören.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 249, in Kraft getreten am 11. Juli 2007.